Court designation after dunning procedure against multiple defendants

BGH X ARZ 423/13Bgh / Civil Chamber 1017.09.2013Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The applicant, a workshop for classic cars, pursued claims for storage costs and vehicle pickup against two defendants before different local courts after a dunning procedure. The local courts received the files after objection. The applicant filed the statement of claim, announced a request for court designation, and later formally applied. The BGH held that designation under § 36(1)(3) ZPO remains possible after a dunning procedure against multiple defendants, even after objection and transfer, if no common special venue can be reliably determined. It also held that an announced and promptly filed request is sufficient when the applicant initially lacks knowledge of the competent higher court. Amtsgericht Iserlohn was designated.

Omnilex-Regeste

§ 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, § 697 Abs. 2 ZPO; nach vorausgegangenem Mahnverfahren gegen mehrere Antragsgegner bleibt die Bestimmung des zuständigen Gerichts grundsätzlich auch nach Widerspruch bzw. Einspruch und Abgabe an unterschiedliche Streitgerichte zulässig, sofern ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand nicht zuverlässig feststellbar ist. Die vorübergehende Verfahrensaufspaltung steht dem Bestimmungsantrag nicht entgegen, weil sie im gesetzlichen Postulationsgang angelegt ist. Wird der Anspruch begründet, ohne den Bestimmungsantrag zugleich abschließend stellen zu können, genügt es aus prozessökonomischen Gründen, wenn der Antrag in der Begründungsschrift angekündigt und nach Kenntniserlangung unverzüglich nachgereicht wird (vgl. Erwägungen zu den Voraussetzungen und zum zeitlichen Zusammenhang).

Gesamter Gesetzestext

BGH — X ARZ 423/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-09-17

Aktenzeichen: X ARZ 423/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 36 Abs 1 Nr 3 ZPO, § 697 Abs 2 ZPO

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Titelzeile

Bestimmung des zuständigen Prozessgerichts nach vorausgegangenem Mahnverfahren gegen mehrere Antragsgegner

Leitsatz

Das zuständige Gericht kann, wenn ein Mahnverfahren vorangegangen ist und mehrere Antragsgegner Widerspruch oder Einspruch eingelegt haben, noch nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bestimmt werden, wenn der Antragsteller einen entsprechenden Antrag mit der Anspruchsbegründung stellt oder, bei Unkenntnis des dafür zuständigen Obergerichts, gegenüber den Streitgerichten zumindest ankündigt und den Antrag unverzüglich nachholt.

Tenor

Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht Iserlohn bestimmt.

Gründe

1 I. Die Antragstellerin, die eine Spezialwerkstatt für klassische Automobile betreibt, nimmt die in Neubrandenburg bzw. Iserlohn wohnhaften Antragsgegnerinnen zu 1 und 2 als Gesamtschuldnerinnen auf Zahlung der Unterstellkosten für von ihr reparierte und nicht abgeholte Fahrzeuge Mercedes Pullman 600 und Tatra sowie auf deren Abholung in Anspruch. Die Fahrzeuge gehören einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Sitz in Italien liegen soll und der neben den Antragsgegnerinnen deren Vater angehört, der den Reparaturauftrag erteilt hatte.

2 Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerinnen wegen der Unterstellkosten Mahnbescheide des Amtsgerichts Hünfeld erwirkt. Dieses hat die Verfahren nach Widerspruchseinlegung an die in den Mahnbescheidsanträgen benannten Amtsgerichte Neubrandenburg bzw. Iserlohn abgegeben. Die Akten sind beim Amtsgericht Iserlohn am 13. November 2012 und beim Amtsgericht Neubrandenburg am darauf folgenden Tag eingegangen. Mit zwei Schriftsätzen vom 30. November 2012 hat die Antragstellerin ihren Anspruch begründet, die Klagen auf den Abholungsantrag erweitert und in beiden Sachen einen Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO angekündigt, den sie am 7. März 2013 gestellt hat.

3 Das vorlegende Oberlandesgericht kann einen gemeinsamen besonderen Gerichtsstand nicht zuverlässig feststellen und möchte das Amtsgericht Iserlohn, das es auch unter Berücksichtigung der Klageerweiterung sachlich weiterhin für zuständig erachtet, als das zuständige Gericht bestimmen. So zu entscheiden, sieht es sich durch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf gehindert.

4 II. Die Vorlage ist zulässig.

5 Die Voraussetzungen für eine Vorlage der Sache durch das an sich nach § 36 Abs. 2 ZPO zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufene Oberlandesgericht Hamm nach § 36 Abs. 3 ZPO an den Bundesgerichtshof liegen vor. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf (MDR 2013, 56; Beschluss vom 27. März 2013 - I5 Sa 16/13) kommt eine Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nach vorangegangenem Mahnverfahren und Einlegung des Widerspruchs nur in Betracht, solange - anders als hier - entweder gar kein Verfahren oder allenfalls eines an das Prozessgericht abgegeben worden ist.

6 III. In der Sache tritt der Senat der Ansicht des vorlegenden Gerichts bei.

7 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Bestimmung eines zuständigen Gerichts für eine Klage gegen mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben und als Streitgenossen in diesem verklagt werden sollen, zwar nicht mehr möglich, wenn der Antragsteller gegen die Beklagten bereits vor verschiedenen Gerichten Klage erhoben hat (BGH, Beschluss vom 23. Februar 2011 - X ARZ 388/10, NJWRR 2011, 929). Dieser Grundsatz kann entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf aber nicht uneingeschränkt auf Fälle der hier vorliegenden Art übertragen werden, in denen der Anspruch gegen mehrere Streitgenossen zunächst im Mahnverfahren verfolgt worden ist. Die Bestimmung des zuständigen Gerichts ist nach vorangegangenem Mahnverfahren gegen mehrere Antragsgegner vielmehr grundsätzlich auch noch zulässig, nachdem Widerspruch bzw. Einspruch eingelegt worden ist und die Verfahren daraufhin an die im Mahnbescheidsantrag angegebenen, für die Antragsgegner als zuständig bezeichneten Gerichte abgegeben worden sind (BGH, Beschluss vom 2. Juni 1978 - I ARZ 202/78, NJW 1978, 1982). Die genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist zwar zu einer Fassung von § 696 ZPO ergangen, der zufolge die Sache nach Widerspruch zwingend an das Gericht abzugeben war, bei dem der Antragsgegner seinen allgemeinen Gerichtsstand hatte. Nichts anderes kann jedoch gelten, wenn sich, wie hier, ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand für den Rechtsstreit nicht zuverlässig feststellen lässt, was für eine Gerichtsstandbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO genügt (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2008 - X ARZ 98/08, NJW-RR 2008, 1514). Die vorübergehende Verfahrenstrennung ist auch in einem solchen Fall in den gesetzlichen Regelungen für das Verfahren nach Einlegung des Widerspruchs oder Einspruchs gegen den Mahnbescheid angelegt und kann dem Antragsrecht auf Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 deshalb grundsätzlich nicht entgegenstehen. Fehlt ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand, kann in Fällen wie dem vorliegenden in der Angabe des für die Streitgenossen jeweils für die Durchführung des streitigen Verfahrens zuständigen Gerichts auch keine nach § 35 ZPO bindende Gerichtsstandswahl gesehen werden.

8 2. Ist dem streitigen Verfahren ein Mahnverfahren vorangegangen, stellt es eine der Klageerhebung im Klageverfahren gegen mehrere Beklagte vor verschiedenen Gerichten vergleichbare Zäsur, nach der die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht mehr zulässig ist, erst dar, wenn der Antragsteller den Anspruch begründet (§ 697 Abs. 2 ZPO), ohne zugleich auf eine Zuständigkeitsbestimmung hinzuwirken. Ist der Antragsteller im Zeitpunkt der Anspruchsbegründung mangels Kenntnis vom Zeitpunkt des Eingangs der Akten bei den verschiedenen Streitgerichten noch im Unklaren über das für den Antrag zuständige Oberlandesgericht, reicht es aus, wenn er den Bestimmungsantrag in der Anspruchsbegründungsschrift zunächst nur ankündigt und die beteiligten Gerichte um diesbezügliche Mitteilung der Akteneingangsdaten bittet. In solchen Fällen gebietet es der Gedanke der Prozessökonomie allerdings, dass der Antrag unverzüglich nachgeholt wird, damit die getrennten Verfahren so bald wie möglich zusammengeführt werden können. Der dafür erforderliche zeitliche Zusammenhang ist im Streitfall noch gewahrt.

9 3. Die vom Oberlandesgericht Düsseldorf für seinen gegenteiligen Standpunkt angeführten Gründe überzeugen nicht. Soweit es meint, der Antragsteller könne die Abgabe an verschiedene Gerichte verhindern, indem er entweder keinen Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens stellt oder - falls die Gegenseite dies beantragt - die Gebühr nach KV Nr. 1210 nicht entrichtet, begibt es sich in Widerspruch zu seinem eigenen - zutreffenden - Ansatzpunkt, dass der Antragsteller seinen Anspruch begründen muss, damit die weiteren Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO überhaupt geprüft werden können. Soweit das Oberlandesgericht Düsseldorf den Antragsteller darauf verweisen will, den Anspruch gegebenenfalls nur gegenüber einem der Antragsgegner zu begründen, ist zu bedenken, dass es dem Antragsteller grundsätzlich freistehen muss, sein gegen mehrere Schuldner gerichtetes Begehren im Rahmen der von der Zivilprozessordnung dafür bereitgestellten prozessualen Instrumentarien bestmöglich zu verfolgen und ihm deshalb nicht angesonnen werden kann, davon abzusehen, den Verfahren gerade so Fortgang zu geben, wie es das Gesetz für eine Rechtsverfolgung gegen mehrere Antragsgegner an sich vorsieht und wie es für eine effektive Verfolgung des Anspruchs gegen alle Antragsgegner auch zweckmäßig sein kann, nur um das Antragsrecht auf Zuständigkeitsbestimmung nicht zu verlieren.

10 IV. Wie das vorlegende Oberlandesgericht ebenfalls zutreffend angenommen hat, ist es zweckmäßig und prozessökonomisch, entsprechend der Anregung der Klägerin, der die Beklagten nicht widersprochen haben, als zuständiges Gericht das Amtsgericht Iserlohn zu bestimmen.

Meier-Beck Mühlens Gröning

Schuster Deichfuß

Schlagwörter

court designationdunning proceduremultiple defendantsspecial venueprocedural economyobjectionfile transfer

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether a federal court designation under § 36(1)(3) ZPO was still admissible after a prior dunning procedure and transfer to different courts.

Extrahierter Entscheid

Yes. In a prior dunning procedure against multiple defendants, court designation remains generally possible after objection and transfer, if a common special venue cannot be reliably determined.

Extrahierte Begründung

The temporary splitting of proceedings inherent in the post-objection procedure does not preclude later court designation. The earlier rule barring designation after separate lawsuits does not transfer unchanged to dunning proceedings.

Kernrechtsfrage

Whether the applicant lost the right to request designation by filing the statement of claim without an immediate designation request.

Extrahierter Entscheid

No. It is sufficient if the applicant announces the designation request with the statement of claim and files it promptly once the competent higher court is known.

Extrahierte Begründung

If the applicant does not yet know which appellate court is competent because the dates of receipt of files are unclear, an announcement in the statement of claim and a prompt follow-up request satisfy procedural economy.

Kernrechtsfrage

Which local court should be designated as the competent court.

Extrahierter Entscheid

Amtsgericht Iserlohn is designated as the competent court.

Extrahierte Begründung

The referring court considered this venue appropriate, and no objections were raised; designation was therefore expedient and consistent with procedural economy.

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