Creditor’s waiver of transmission of asset statement ineffective only for post-2016 requests

BGH I ZB 36/16Bgh / I. Zivilkammer27.07.2017Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The creditor challenged the refusal to execute an enforcement request for the debtor’s asset statement. She had limited the request so that a copy of a prior asset register would only be transmitted if it was no more than twelve months old. The Federal Court of Justice held that the 2016 amendment to § 802d(1) sentence 2 ZPO, which forbids waiver of transmission, applies only to enforcement requests filed from 2016-11-26 onward. Because the request here was filed earlier, the creditor’s limitation was permissible. The refusal by the enforcement officer and the lower courts was therefore set aside, and the officer was ordered to execute the request.

Omnilex-Regeste

§ 802d Abs. 1 S. 2 ZPO; Art. 21 Abs. 3 EuKoPfVODG; applicability of the amended prohibition on waiver of transmission of the asset register: The statutory ban on a creditor’s waiver of transmission of the last asset register, introduced by Art. 1 Nr. 7 EuKoPfVODG, applies only to enforcement orders filed from 26 November 2016 onward. For earlier requests, the former law continues to govern; under that regime, the creditor’s dispositive autonomy allows the enforcement request to be limited or conditioned so that transmission is sought only under specified circumstances. The new rule is not retroactive; this follows from the clear temporal wording of Art. 21 Abs. 3 EuKoPfVODG and is confirmed by the systematic contrast with Art. 21 Abs. 2 EuKoPfVODG.

Gesamter Gesetzestext

BGH — I ZB 36/16, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-07-27

Aktenzeichen: I ZB 36/16

ECLI: ECLI:DE:BGH:2017:270717BIZB36.16.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 802d Abs 1 S 2 ZPO, Art 1 Nr 7 EuKoPfVODG

Vorinstanz: vorgehend LG Schwerin, 12. April 2016, Az: 5 T 93/16, Beschlussvorgehend AG Schwerin, 22. Februar 2016, Az: 50 M 705/16

Spruchkörper: 1. Zivilsenat

Titelzeile

Zwangsvollstreckungsverfahren: Verzicht des Gläubigers auf die Zuleitung eines Ausdrucks des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses

Leitsatz

Die Bestimmung des § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO gilt in ihrer durch Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung vom 21. November 2016 (BGBl. I, S. 2591 - EuKoPfVODG) geänderten Fassung nur für Vollstreckungsaufträge, die seit dem 26. November 2016 gestellt worden sind.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Landgerichts Schwerin - Zivilkammer 5 - vom 12. April 2016 aufgehoben.

Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, den Vollstreckungsauftrag der Gläubigerin vom 3. Februar 2016 auszuführen.

Der Schuldner trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1 I. Mit Schreiben vom 3. Februar 2016 beantragte die Gläubigerin, dem Schuldner gemäß § 802f ZPO die Vermögensauskunft abzunehmen. In dem Antrag bestimmte sie:

Sollte der Schuldner innerhalb der letzten zwei Jahre nach altem Recht des § 807 ZPO oder der letzten zwei Jahre gemäß § 802c ZPO eine Vermögensauskunft abgegeben haben, so wird beantragt, dem Gläubiger einen Abdruck des beim Gericht bzw. beim zentralen Vollstreckungsgericht hinterlegten Vermögensverzeichnisses zuzuleiten, wenn das Verzeichnis nicht älter als zwölf Monate ist. Bei einem älteren Verzeichnis erfolgt Antragsrücknahme. Ist das Verzeichnis älter, wird um Mitteilung gebeten, wann und wo die Vermögensauskunft abgegeben wurde.

2 Der Gerichtsvollzieher hat die Durchführung des Auftrags abgelehnt, weil weder die Vermögensauskunft noch die Erteilung einer Abschrift des Vermögensverzeichnisses an eine Bedingung geknüpft werden könne.

3 Die dagegen gerichtete Erinnerung der Gläubigerin hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Die daraufhin von der Gläubigerin beim Landgericht eingelegte sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihr Begehren weiter.

4 II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, der Gerichtsvollzieher habe den Vollstreckungsauftrag zu Recht abgelehnt, weil er mit unzulässigen Einschränkungen versehen sei. Aus dem Wortlaut, dem Sinn und Zweck sowie der Gesetzesbegründung zu § 802d ZPO ergebe sich, dass der Antrag des Gläubigers auf Abnahme der Vermögensauskunft die alternative und zwingende Handlungsanweisung an den Gerichtsvollzieher enthalte, entweder die Vermögensauskunft abzunehmen, sofern eine solche in den letzten zwei Jahren nicht abgegeben worden sei, oder das vorhandene Vermögensverzeichnis aus den letzten zwei Jahren an den Gläubiger zu übersenden. Dadurch sei die Dispositionsfreiheit des Gläubigers wirksam eingeschränkt.

5 III. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch sonst zulässig (§ 575 ZPO). In der Sache hat sie ebenfalls Erfolg. Das Beschwerdegericht hat zu Unrecht angenommen, der Vollstreckungsauftrag der Gläubigerin stehe unter einer unzulässigen Einschränkung, wenn sie eine Abschrift des Vermögensverzeichnisses nur für den Fall beantrage, dass dieses Verzeichnis nicht älter als zwölf Monate sei.

6 1. Nach § 802d Abs. 1 Satz 1 ZPO ist ein Schuldner, der die Vermögensauskunft nach § 802c ZPO innerhalb der letzten zwei Jahre abgegeben hat, zur erneuten Abgabe nur verpflichtet, wenn ein Gläubiger Tatsachen glaubhaft macht, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen. Ist dies nicht der Fall, bestimmt § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO, dass der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zuleitet. Nach § 802d Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 ZPO, der gemäß Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung vom 21. November 2016 (BGBl. I, S. 2591 - EuKoPfVODG) angefügt worden ist, ist dabei ein Verzicht auf die Zuleitung unzulässig. Diese Gesetzesänderung ist gemäß Art. 21 Abs. 3 EuKoPfVODG am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes und damit am 26. November 2016 in Kraft getreten.

7 2. Der Senat hat die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage, ob der Gläubiger auf die Übersendung des früheren Vermögensverzeichnisses gemäß § 802d ZPO verzichten oder den Zwangsvollstreckungsauftrag in der Weise beschränken kann, dass der Gerichtsvollzieher von der Übersendung eines älteren, beispielsweise mehr als sechs oder zwölf Monate alten Vermögensverzeichnisses absehen muss, auf der Grundlage des § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO aF dahingehend beantwortet, dass der Gläubiger aufgrund der das Zwangsvollstreckungsrecht beherrschenden Dispositionsmaxime den Vollstreckungsauftrag für den Fall einschränken oder zurücknehmen kann, dass der Schuldner innerhalb der Sperrfrist bereits die Vermögensauskunft abgegeben hat (BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2016 - I ZB 21/16, NJW 2017, 571 Rn. 10 bis 23).

8 3. Die Bestimmung des § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO aF, nach der ein Verzicht des Gläubigers auf die Zuleitung des Vermögensverzeichnisses beachtlich ist, gilt ungeachtet dessen, dass über ihn erst mit dem vorliegenden Senatsbeschluss endgültig entschieden wird, auch noch für den im Streitfall am 3. Februar 2016 gestellten Vollstreckungsauftrag. Die durch die Neufassung des § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO bewirkte Indienstnahme des einzelnen Gläubigers für die Gesamtheit der Gläubiger eines bestimmten Schuldners bedurfte einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, an der es zuvor gefehlt hat (vgl. BGH, NJW 2017, 571 Rn. 21 ff., 23). Die neue Regelung gilt aufgrund des eindeutigen Wortlauts des Art. 21 Abs. 3 EuKoPfVODG nur für Vollstreckungsaufträge, die seit dem 26. November 2016 gestellt worden sind. Dass keine rückwirkende Änderung des Gesetzes beabsichtigt war, wird auch durch den aus Art. 21 Abs. 2 EuKoPfVODG zu ziehenden Gegenschluss bestätigt.

9 4. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung erfolgt und keine weiteren tatsächlichen Feststellungen erforderlich sind (§ 577 Abs. 5 ZPO).

10 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

BüscherSchaffertKirchhoff
LöfflerSchwonke

Schlagwörter

debt enforcementasset statementasset registerwaivercreditor autonomyretroactivityenforcement requestcosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether a creditor may limit an enforcement request by waiving transmission of an asset register unless it is no older than twelve months.

Extrahierter Entscheid

For requests filed before 2016-11-26, the creditor could validly condition or limit the request; the new prohibition on waiver applies only to later enforcement requests.

Extrahierte Begründung

The amended version of § 802d(1) sentence 2 ZPO, introducing an express ban on waiver of transmission, applies only to enforcement orders filed since 2016-11-26. The request at issue was filed on 2016-02-03 and is governed by the former law.

Kernrechtsfrage

Whether the lower court decisions refusing execution of the enforcement request should stand.

Extrahierter Entscheid

The refusal was unlawful and had to be set aside; the enforcement officer must execute the request.

Extrahierte Begründung

Under the former legal regime, the creditor’s disposition over the enforcement request remained effective. No further factual findings were necessary, so the court could decide the matter itself.

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