BGH — VII ZR 241/21, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2022-04-20
Aktenzeichen: VII ZR 241/21
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend OLG Stuttgart, 23. Februar 2021, Az: 12 U 540/19, Urteilvorgehend LG Tübingen, 18. Dezember 2019, Az: 5 O 166/17
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. Februar 2021 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention auf Seiten der Kläger verursachten Kosten (§ 97 Abs. 1 ZPO, § 101 Abs. 1 ZPO).
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 82.474,09 €
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