BGH — VII ZR 109/22, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2023-02-01
Aktenzeichen: VII ZR 109/22
ECLI: ECLI:DE:BGH:2023:010223BVIIZR109.22.0
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend OLG Düsseldorf, 26. April 2022, Az: I-23 U 196/20, Beschlussvorgehend OLG Düsseldorf, 6. Dezember 2021, Az: I-23 U 196/20vorgehend LG Düsseldorf, 30. Oktober 2020, Az: 40 O 58/12
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Tenor
Die von ihren Streithelfern zu 2 bis 4 geführte Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. April 2022 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Streithelfer zu 2 bis 4 der Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention auf Klägerseite entstandenen Kosten (§ 97 Abs. 1 ZPO, § 101 Abs. 1 ZPO). Die Streithelferin zu 1 der Beklagten trägt ihre Kosten selbst.
Gegenstandswert: 812.191,05 €
Pamp Halfmeier Jurgeleit
Graßnack Sacher