BGH — VII ZR 142/23, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2025-05-21
Aktenzeichen: VII ZR 142/23
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 7. Juni 2023, Az: 2 U 24/22 (Hs), Urteilvorgehend LG Magdeburg, 25. Januar 2022, Az: 31 O 90/20
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 7. Juni 2023 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde einschließlich der durch die Nebenintervention auf Seiten der Beklagten verursachten Kosten werden der Klägerin auferlegt; die Streithelferin der Klägerin trägt ihre Kosten selbst (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 100.000 €
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