BGH — VII ZR 886/21, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2024-04-24
Aktenzeichen: VII ZR 886/21
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend OLG Düsseldorf, 14. Dezember 2021, Az: I-23 U 81/21, Urteilvorgehend LG Düsseldorf, 3. März 2021, Az: 14e O 150/15
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerden der Klägerin und der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Dezember 2021 werden zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin zu 77 % und die Beklagte zu 23 %; die durch die Nebenintervention verursachten Kosten trägt die Klägerin zu 77 %, im Übrigen trägt sie die Streithelferin selbst (§ 92 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 187.643,38 €
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