BGH — VII ZR 183/23, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2025-06-11
Aktenzeichen: VII ZR 183/23
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend OLG Rostock, 8. September 2023, Az: 5 U 266/20, Urteilvorgehend LG Neubrandenburg, 22. September 2020, Az: 3 O 645/19
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 8. September 2023 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention auf Seiten der Klägerinnen verursachten Kosten (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 136.382,94 €
Pamp Halfmeier Jurgeleit
Graßnack Hannamann