BGH — 6 StR 639/21, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2022-02-08
Aktenzeichen: 6 StR 639/21
ECLI: ECLI:DE:BGH:2022:080222B6STR639.21.0
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 244 Abs 2 StPO, § 261 StPO, Art 31 Abs 1 EURL 41/2014, Art 31 Abs 3 EURL 41/2014, § 91g Abs 6 IRG, § 29a BtMG
Vorinstanz: vorgehend LG Rostock, 23. Juli 2021, Az: 18 KLs 36/21 (1)nachgehend BVerfG, 9. August 2023, Az: 2 BvR 558/22, Nichtannahmebeschluss
Spruchkörper: 6. Strafsenat
Titelzeile
Strafverfahren wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Verwertbarkeit von aus der Überwachung der Kommunikation über den Krypto-Messengerdienst EncroChat gewonnenen Erkenntnisse französischer Behörden
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 23. Juli 2021 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen unzulässige Verfahrensrüge wäre auch unbegründet. Der Senat sieht im Ergebnis die aus der Überwachung der Kommunikation über den Krypto-Messengerdienst EncroChat durch französische Behörden gewonnenen Erkenntnisse im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung als im Strafverfahren verwertbar an (vgl. etwa KG, NStZ-RR 2021, 353 mwN).
| Sander | | König | | Feilcke |
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| Tiemann | | von Schmettau | |