BGH — RiZ (B) 1/21, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2023-12-29
Aktenzeichen: RiZ (B) 1/21
ECLI: ECLI:DE:BGH:2023:291223BRIZ.B.1.21.0
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend BGH, 26. Oktober 2022, Az: RiZ (B) 1/21, Beschlussvorgehend BGH, 15. Februar 2022, Az: RiZ (R) 1/19, Beschlussvorgehend OLG Dresden, 26. März 2020, Az: DGH 1/19vorgehend LG Leipzig, 21. Januar 2019, Az: 66 DG 2/13
Spruchkörper: Dienstgericht des Bundes
Tenor
Der Gegenstandswert für das Verfahren der Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Dienstgerichtshofs für Richter beim Oberlandesgericht Dresden vom 26. März 2020 in der Fassung des Beschlusses vom 9. Juni 2020 wird entsprechend § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. § 83 Satz 2 DRiG, § 79 Abs. 1 SächsDG, Nr. 62 der Anlage zu § 79 Abs. 1 Satz 1 SächsDG (Gebührenverzeichnis) auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
1 Der Antragsteller wollte die außerordentlichen Geschäftsprüfungen im gerichtlichen Verfahren ausdrücklich in erster Linie als Disziplinarsache behandelt wissen und nur hilfsweise als Maßnahme der Dienstaufsicht; dieses Begehren liegt insbesondere den von ihm verfolgten Haupt- und Hilfsanträgen zugrunde. Dass der Hauptantrag mangels tatsächlichen Vorliegens einer Disziplinarsache nicht statthaft war, ändert nichts daran, dass im Instanzenzug Gebühren angefallen sind; diese entstehen auch für nicht statthafte Verfahren. Das hat erst recht für sich daran anschließende Rechtsmittelverfahren zu gelten.
| Pamp | | Harsdorf-Gebhardt | | Dr. Menges |
|---|
| Dr. von der Weiden | | Dr. Eppelt | |