BGH — 5 StR 534/23, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2024-02-14
Aktenzeichen: 5 StR 534/23
ECLI: ECLI:DE:BGH:2024:140224B5STR534.23.0
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend LG Dresden, 14. Juni 2023, Az: 15 KLs 424 Js 55887/16 (2)vorgehend BGH, 19. Februar 2019, Az: 5 StR 513/18, Beschluss
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 14. Juni 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Nichterörterung der Frage, ob die Vollstreckung der – neben der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten – gesondert gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe von acht Monaten zur Bewährung hätte ausgesetzt werden müssen, begründet keinen Rechtsfehler (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Februar 2022 – 5 StR 401/21 Rn. 5 ff.).
| Cirener | | Gericke | | Köhler |
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| Resch | | von Häfen | |