Entscheidungsdatum: 2024-02-06
Aktenzeichen: 3 StR 401/23
ECLI: ECLI:DE:BGH:2024:060224B3STR401.23.1
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend LG Aurich, 23. Mai 2023, Az: 11 Ks 4/22
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Die Revision der Nebenklägerin A. gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 23. Mai 2023 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags und „vorsätzlicher“ Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sieben Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die unausgeführte Verfahrens- und die allgemeine Sachrüge gestützte Revision der Nebenklägerin.
2 1. Das Rechtsmittel ist unzulässig.
3 Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:
„1. Die Rüge der Verletzung von Verfahrensrecht ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Absatz 2 Satz 2 StPO). Danach muss das Revisionsgericht allein aufgrund der Begründungsschrift in der Lage sein, festzustellen, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn das tatsächliche Vorbringen der Revision zutrifft. Dem wird das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht gerecht.
Im vorliegenden Fall hat das Schwurgericht den Angeklagten wegen (vorsätzlicher) Körperverletzung und Totschlags [und] damit wegen zum Anschluss zur Nebenklage berechtigenden Delikten verurteilt (§ 395 Absatz 1 Nr. 2 und 3 StPO). Dass die Nebenklägerin eine darüber hinaus gehende Verurteilung des Angeklagten wegen eines weiteren Nebenklagedelikts erstrebt, lässt sich der unausgeführten allgemeinen Sachrüge nicht entnehmen.
4 Dem schließt sich der Senat an.
5 2. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren findet wegen dessen gleichfalls erfolgloser Revision nicht statt (s. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 473 Rn. 10).
| Schäfer | Paul | Erbguth | ||
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| Kreicker | Voigt |