Criminal appeal complaint must clearly specify the challenged procedural error

BGH 4 StR 96/17Bgh / Criminal Chamber 403.08.2017Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court of Justice dismissed the defendant’s revision against a Berlin Regional Court judgment. The court held that a procedural complaint based on § 338 No. 3 StPO must clearly identify which of several possible recusal decisions is being challenged. Because the submission left that unclear, the complaint was insufficiently substantiated under § 344 StPO. In addition, the court indicated that the first recusal motion would also have been unfounded on the merits. The defendant must bear the costs of the remedy and the necessary expenses of the private prosecutor.

Omnilex-Regeste

§ 344 StPO; § 338 Nr. 3 StPO: Wird eine Verfahrensrüge auf mehrere mögliche Verfahrensmängel oder auf mehrere selbständige Entscheidungen gestützt, muss der Beschwerdeführer die Angriffsrichtung eindeutig bezeichnen und den konkret beanstandeten Verfahrensfehler klar herausarbeiten; andernfalls ist die Rüge unzulässig bzw. unbeachtlich (vgl. consid. 2). Die revisionsrechtliche Prüfung setzt eine hinreichend bestimmte Bezeichnung des angegriffenen Beschlusses und des zugehörigen Lebenssachverhalts voraus. Ein bloßer Vortrag mehrerer tatsächlicher Abläufe genügt nicht, wenn unklar bleibt, welche ablehnende Entscheidung mit welcher Begründung angegriffen wird. Die bloße Zurückweisung eines Beweisantrags und prozessleitende Informationen über das weitere Vorgehen begründen für sich genommen noch keinen Befangenheitsgrund (consid. 3).

Gesamter Gesetzestext

BGH — 4 StR 96/17, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-08-03

Aktenzeichen: 4 StR 96/17

ECLI: ECLI:DE:BGH:2017:030817B4STR96.17.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 338 Nr 3 StPO, § 344 StPO

Vorinstanz: vorgehend LG Berlin, 20. September 2016, Az: 502 KLs 6/15

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Titelzeile

Revisionsbegründung in Strafsachen: Verdeutlichung der Angriffsrichtung der Verfahrensrüge bei mehreren in Frage kommenden Angriffspunkten

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. September 2016 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes und wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit besonders schwerem Raub und mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt; im Übrigen hat es ihn freigesprochen. Die auf Verfahrensrügen und die ausgeführte Sachrüge gestützte Revision hat aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend ist lediglich auszuführen:

2 Die Stoßrichtung der Verfahrensrüge 5, Verletzung des § 338 Nr. 3 StPO ist unklar, weil am 20. September 2016 insgesamt drei Befangenheitsanträge gestellt wurden und aus dem umfangreichen Revisionsvortrag nicht deutlich wird, welcher Ablehnungsbeschluss mit welcher Begründung angegriffen werden soll. Es ist unklar, ob nur die Ablehnung des ersten Befangenheitsantrags angegriffen wird und das weitere Verfahrensgeschehen nur als vertiefender Beleg der Befangenheit geschildert wird oder ob auch die Ablehnung der beiden weiteren Befangenheitsgesuche gerügt wird. Kommen nach den vorgetragenen Tatsachen mehrere Verfahrensmängel in Betracht, ist vom Beschwerdeführer darzutun, welcher Verfahrensmangel geltend gemacht wird, um somit die Angriffsrichtung der Rüge deutlich zu machen (BGH, Beschluss vom 29. August 2006 – 1 StR 371/06, NStZ 2007, 161 mwN).

3 Die Ablehnung des ersten Befangenheitsantrags wäre in der Sache auch nicht zu beanstanden. Die Ablehnung des Beweisantrags auf Vernehmung der Zeugin K. wegen Bedeutungslosigkeit lässt keinen Rechtsfehler erkennen, erst recht ergibt sich daraus kein Befangenheitsgrund. Der Vorwurf der Täuschung der Verteidigung über das geplante Vorgehen des Gerichts im Zusammenhang mit der beantragten Vernehmung der Zeugen K. und Kr. entbehrt der sachlichen Grundlage. Schon die Ausführungen zur Ladung der Zeugin K. im Rahmen dieses Befangenheitsgesuchs sind widersprüchlich und unklar; eine entsprechende Zusicherung durch die Strafkammer ist nicht erwiesen. Der Umstand, dass die Verfahrensbeteiligten in der Hauptverhandlung vom 20. September 2016 über die erst am Vortag erfolgte Abladung des von der Verteidigung benannten Zeugen Kr. informiert wurden, lässt Rückschlüsse auf eine bewusste Täuschung durch das Gericht nicht zu.

4 Die Entscheidung über die Befangenheitsanträge durch die abgelehnten Richter wird von der Revision nicht beanstandet. Dem Senat ist es demnach verwehrt zu prüfen, ob die Strafkammer die Befangenheitsanträge zu Recht als unzulässig (§ 26a StPO) verworfen hat.

Sost-ScheibleRoggenbuckCierniak
BenderFeilcke

Schlagwörter

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Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the revision based on a procedural complaint under § 338 No. 3 StPO sufficiently identified the challenged ruling and ground when several recusal decisions were possible.

Extrahierter Entscheid

The complaint was too unclear because the written submission did not show which of the three recusal decisions was attacked and on what basis.

Extrahierte Begründung

When several procedural defects may arise from the same facts, the appellant must clearly specify which defect is alleged and thereby define the direction of the procedural complaint.

Kernrechtsfrage

Whether the first recusal motion was well founded on the merits.

Extrahierter Entscheid

Even if considered, the denial of the first recusal motion was unobjectionable.

Extrahierte Begründung

Rejection of the witness request for irrelevance showed no legal error and did not create bias; the alleged deception of the defense lacked factual support, and the late notice about the withdrawal of the defense witness did not justify an inference of intentional deception.

Kernrechtsfrage

Whether the court of appeal could review the rejection of the recusal motions by the challenged judges themselves as unlawful.

Extrahierter Entscheid

No review was available because the revision did not specifically attack that part of the procedure.

Extrahierte Begründung

The court therefore could not examine whether the trial chamber had rightly rejected the recusal motions as inadmissible under § 26a StPO.

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