Vorinstanz: vorgehend LG Braunschweig, 13. Dezember 2023, Az: 8 KLs 95/23
Spruchkörper: 6. Strafsenat
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 13. Dezember 2023 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird die Gesamtfreiheitsstrafe aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen auf zwei Jahre und neun Monate herabgesetzt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.