BGH — 2 StR 43/25, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2026-02-11
Aktenzeichen: 2 StR 43/25
ECLI: ECLI:DE:BGH:2026:110226B2STR43.25.0
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend BGH, 11. Februar 2026, Az: 2 StR 43/25, Urteilvorgehend LG Fulda, 16. Mai 2024, Az: 141 Js 13454/22 - 6 KLsnachgehend BGH, 11. Februar 2026, Az: 2 StR 43/25, Urteil
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Fulda vom 16. Mai 2024 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Zumessung der gegen den Angeklagten M verhängten Freiheitsstrafe hält der Überprüfung auf die Sachrüge stand. Zwar hat die Strafkammer in den Zumessungsgründen auch darauf Bezug genommen, dass der Angeklagte neben den Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz tateinheitlich die Straftatbestände des Besitzes von Cannabis und des Handeltreibens mit Cannabis verwirklicht habe, wobei sich beide Verstöße gegen das Konsumcannabisgesetz auf eine nicht geringe Menge bezogen hätten. Der Senat kann indes ausschließen, dass die Zumessung der gegen den Angeklagten M verhängten Freiheitsstrafe davon beeinflusst ist, dass die Strafkammer insofern hinsichtlich der zum Eigenkonsum bestimmten Teilmenge des Cannabis nicht lediglich auf den Anteil abgestellt hat, der die in § 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b KCanG bestimmte Sanktionsschwelle überstieg (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Februar 2025 - GSSt 1/24, NJW 2025, 2492, 2495 Rn. 26).
| Menges | | Meyberg | | Grube |
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| Schmidt | | Zimmermann | |