Vorinstanz: vorgehend LG Dessau-Roßlau, 29. April 2022, Az: 8 KLs (621 Js 30270/20)
Spruchkörper: 6. Strafsenat
Tenor
Der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung von Revisionsvorbringen wird verworfen.
Gründe
1 Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung des Revisionsvortrags ist nicht statthaft, weil das Revisionsverfahren durch die Entscheidung des Senats vom 20. September 2022 abgeschlossen ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2021 – 6 StR 326/20 mwN). Im Übrigen wäre der Antrag auch deshalb unzulässig, weil es an einer Fristversäumung fehlt. Der Verteidiger des Verurteilten hat innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO fristgerecht eine Revisionsbegründung eingereicht.