BGH — 2 StR 419/25, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2026-02-12
Aktenzeichen: 2 StR 419/25
ECLI: ECLI:DE:BGH:2026:120226B2STR419.25.0
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend LG Erfurt, 10. März 2025, Az: 6 KLs 190 Js 60008/24 jug
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Reise der Verteidigerin, Rechtsanwältin S. aus E., zur Hauptverhandlung vor dem 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 11. März 2026 in Karlsruhe einschließlich einer Anreise am Vortag erforderlich ist.
Gründe
1 Die Antragstellerin hat als beigeordnete Verteidigerin beantragt, die Erforderlichkeit ihrer Reise zur Hauptverhandlung vor dem Senat in vorliegender Sache einschließlich einer Anreise am Vortag festzustellen. Bei Anreise am Hauptverhandlungstag müsste sie die Reise um 04:30 Uhr antreten.
2 Dem Antrag war gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 RVG zu entsprechen. Über die Angemessenheit von Auslagen (Fahrt- und Übernachtungskosten) ist bei der Festsetzung der Vergütung zu entscheiden.
| Menges | | Appl | | Zeng |
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| Lutz | | Zimmermann | |