Entscheidungsdatum: 2026-03-11
Aktenzeichen: 2 StR 235/24
ECLI: ECLI:DE:BGH:2026:110326B2STR235.24.1
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend BGH, 11. März 2026, Az: 2 StR 235/24, Beschlussvorgehend BGH, 11. März 2026, Az: 2 StR 235/24, Beschlussvorgehend BGH, 11. März 2026, Az: 2 StR 235/24, Beschlussvorgehend BGH, 11. März 2026, Az: 2 StR 235/24, Beschlussvorgehend BGH, 11. März 2026, Az: 2 StR 235/24, Beschlussvorgehend BGH, 11. März 2026, Az: 2 StR 235/24, Urteilvorgehend BGH, 26. November 2025, Az: 2 StR 235/24, Beschlussvorgehend LG Erfurt, 6. September 2023, Az: 8 KLs 801 Js 27186/20nachgehend BGH, 11. März 2026, Az: 2 StR 235/24, Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
a) in den Fällen II.B.1 bis II.B.12 der Urteilsgründe mit den Feststellungen zur Höhe der Taterträge,
b) im Gesamtstrafenausspruch und
c) mit den zugrunde liegenden Feststellungen im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen, soweit dieser einen Betrag von 14.818,95 Euro übersteigt.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
1 Das Landgericht hat die Angeklagte unter Freisprechung im Übrigen wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn Fällen (Fälle II.B.1 bis II.B.10 der Urteilsgründe), „unerlaubten“ Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall II.B.17 der Urteilsgründe), „unerlaubten“ Handeltreibens mit Betäubungsmittelimitaten in Tateinheit mit Betrug (Fall II.B.12 der Urteilsgründe), räuberischer Erpressung (Fall II.B.11 der Urteilsgründe) und „vorsätzlicher“ Geldwäsche in zwölf Fällen (Fälle II.G.93 bis II.G.104 der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Ferner hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 58.718,95 Euro und diversen Gegenständen angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
I.
2 Das Landgericht hat - soweit hier von Belang - folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
3 1. Die Angeklagte und der Mitangeklagte W bildeten seit November 2019 zunächst gemeinsam mit einer unbekannt gebliebenen Person, später mit dem Mitangeklagten Sc, die als Kurierfahrer eingesetzt wurden, eine Bande, die die gesondert Verfolgten Si und F mit Rauschgift auf Kommission belieferte. Im November 2019 lieferte der Kurier 100 Gramm (S-)Methamphetamin, 50 Gramm Kokain und 500 Gramm Marihuana zu einem Gesamtbetrag von 9.250 Euro, von dem wenige Tage nach der Übergabe „zumindest (ein) Teilbetrag“ gezahlt wurde (Fall II.B.1 der Urteilsgründe). Im Zeitraum von Dezember 2019 bis Januar 2020 lieferte der Kurier zunächst 100 Gramm (S-)Methamphetamin und 500 Gramm Marihuana und sodann 50 Gramm (S-)Methamphetamin, 500 Gramm Marihuana und 400 Ecstasy-Tabletten für insgesamt 12.600 Euro, von denen wenige Tage nach der Lieferung „zumindest Teilbeträge“ gezahlt wurden (Fälle II.B.2 und II.B.3 der Urteilsgründe).
4 Nachdem Sc den Kurier abgelöst hatte, lieferte er im Zeitraum von Ende Januar/Anfang Februar 2020 bis Ende Juli 2020 „in mindestens acht Fällen“ auf Weisung der Angeklagten und W jeweils 50 Gramm (S-)Methamphetamin, dabei in einem Fall im Juli 2020 zusätzlich 50 Gramm Kokain, in zwei Fällen zusätzlich 500 Gramm Marihuana „und zusätzlich bei mehreren Fällen insgesamt 500 Ecstasy-Tabletten“ an Si und F. Diese zahlten wenige Tage nach den Übergaben der Betäubungsmittel den Kaufpreis „bis auf einen Differenzbetrag von 5.000 Euro“ (Fälle II.B.4 bis II.B.10 der Urteilsgründe).
5 2. Die Angeklagte und W begaben sich an einem nicht konkret bestimmbaren Tag Ende Juli 2020 zu Si und F, um Schulden „aus den vorgenannten Betäubungsmittelgeschäften [...] - Fälle 1 bis 10“ in Höhe von rund 15.000 Euro einzutreiben. Die Angeklagte kündigte zunächst gegenüber Si an, ihnen „die Autos wegzunehmen und ‚andere Typen‘ vorbeizuschicken“. W erklärte u.a., dass es auch sein Geld sei und sie das Fahrzeug vor dem Haus mitnehmen könnten. Nachdem F und dessen Mutter das Zimmer betreten hatten, schrie die Angeklagte, dass „sie ‚Schlägertrupps‘ schicken werde und gab [...] bis zum Abend desselben Tages Zeit, 10.000 Euro zu beschaffen und ein Kilogramm ‚Gras‘ zurückzugeben“. Si und F zahlten „aus Angst vor den angekündigten Repressalien“ noch am selben Tag 5.900 Euro. Sie boten den zur Entgegennahme entsandten Kurieren auch - indes vergeblich - ein Kilogramm Marihuana an. Weil die Angeklagte weiterhin Geld forderte, zahlten sie „aus Angst vor Repressalien“ nochmals 1.400 Euro an die Angeklagte und W (Fall II.B.11 der Urteilsgründe).
6 3. Um die weiteren „Restschulden“ von „Si und F aus den vorgenannten Betäubungsmittelgeschäften in Höhe von 7.700 Euro einzutreiben“, verkaufte Sc am 8. September 2020 im Auftrag der Angeklagten und W 100 Gramm (S-)Methamphetamin an Si und F, lieferte jedoch ein Falsifikat in Gestalt der Substanz N-Isopropylbenzylamin. Si und F zahlten im Vertrauen darauf, tatsächlich (S-)Methamphetamin erhalten zu haben, den Kaufpreis in Höhe von 4.000 Euro an Sc, der das Geld der Angeklagten und W übergab (Fall II.B.12 der Urteilsgründe).
II.
7 Die Revision der Angeklagten ist teilweise begründet.
8 1. Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
9 2. Der Schuldspruch in den Fällen II.B.1 bis II.B.12 der Urteilsgründe hält in mehrfacher Hinsicht rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
10 a) Nach den Feststellungen zu den Fällen II.B.4 bis II.B.10 der Urteilsgründe bleibt offen, in welchen Fällen neben (S-)Methamphetamin zusätzlich Marihuana geliefert wurde. Damit kann der Rechtsänderung nach Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes am 1. April 2024 gemäß § 2 Abs. 3 StGB, § 354a StPO hinsichtlich des tateinheitlich verwirklichten Delikts (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2025 - 3 StR 349/24, Rn. 3 f.) nicht Rechnung getragen werden. Dies entzieht dem Schuldspruch in diesen Fällen die Grundlage. Im Übrigen bleibt, weil auch nicht klar ist, in welchen dieser Fälle zudem zusätzlich Kokain bzw. Ecstasy geliefert wurde, die im jeweiligen Fall gehandelte Drogenart und mithin die Wirkstoffmenge offen, die jeweils ein wesentlicher Umstand zur Beurteilung der Schwere der Tat und zur Bestimmung des Schuldumfangs sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Januar 2024 - 5 StR 506/23, Rn. 6, und vom 22. Mai 2025 - 2 StR 484/24, Rn. 23 mwN).
11 b) Überdies haben die Schuldsprüche in den Fällen II.B.1 bis II.B.11 der Urteilsgründe keinen Bestand. Die Annahme der Strafkammer, die jeweils als bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn Fällen (Fälle II.B.1 bis II.B.10 der Urteilsgründe) und räuberische Erpressung (Fall II.B.11 der Urteilsgründe) gewerteten Taten stünden zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit, erweist sich als durchgreifend rechtsfehlerhaft. Nach den Feststellungen diente die räuberische Erpressung der Eintreibung „der sich aus den vorgenannten Betäubungsmittelgeschäften mit den Angeklagten T und W - Fälle 1 bis 10 [...] - ergebenden Schulden“. Zahlung und Beitreibung des Kaufpreises aus einem Betäubungsmittelgeschäft zählen jedoch noch zum Begriff des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, so dass dieses und die räuberische Erpressung teilweise durch ein und dieselbe Handlung begangen wurden und somit eine zur Annahme von Tateinheit führende Teilidentität von tatbestandlichen Ausführungshandlungen vorliegt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Januar 2014 - 2 StR 507/13, Rn. 3; vom 4. Februar 2014 - 2 StR 537/13, Rn. 2, und vom 30. Juli 2019 - 4 StR 298/19, Rn. 3, jeweils mwN); sämtliche Handlungen des Verkäufers, die der Beitreibung des Kaufpreises für die Betäubungsmittel dienen, sind Teil des Handeltreibens (BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 - 2 StR 507/13, Rn. 3 mwN; BeckOK-BtMG/Becker, 30. Ed., § 29 Rn. 92). Da die Urteilsgründe eine Zuordnung der beigetriebenen Schulden zu den einzelnen Taten nicht erkennen lassen, hat keiner der Schuldsprüche in den Fällen II.B.1 bis II.B.11 der Urteilsgründe Bestand.
12 c) Rechtsfehlerhaft ist das Urteil auch, soweit es im Fall II.B.12 der Urteilsgründe den Verkauf eines Betäubungsmittelimitats an Si und F, „um einen Teil der Restschulden [...] aus den vorgenannten Betäubungsmittelgeschäften in Höhe von 7.700 Euro einzutreiben“, als rechtlich selbständige Tat des „unerlaubten“ Handeltreibens mit Betäubungsmittelimitaten in Tateinheit mit Betrug gewertet hat. Auch dieses Geschäft diente nach den Feststellungen, ohne dass eine konkrete Zuordnung auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen zu einem vorangegangenen Geschäft möglich ist, als Mittel zur Beitreibung von Schulden aus vorangegangenen Betäubungsmittelgeschäften, so dass auch hier eine Überschneidung von Ausführungshandlungen gegeben ist (vgl. Fischer/Lutz, in: Fischer, StGB, 73. Aufl., § 263 Rn. 238; Patzak, in: Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 29 Rn. 541).
13 3. Die Urteilsaufhebung in den Fällen II.B.1 bis II.B.12 der Urteilsgründe entzieht der Gesamtstrafe die Grundlage. Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nur zur bisher widersprüchlich ermittelten Höhe der in den Fällen II.B.1 bis II.B.12 der Urteilsgründe erlangten Taterträge. Im Übrigen sind die Feststellungen nicht von einem Rechtsfehler betroffen und haben deshalb Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO).
14 4. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
III.
15 Das neue Tatgericht wird auch die Frage der Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung - insbesondere im Revisionsverfahren (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2025 - 6 StR 360/24, Rn. 27) - zu prüfen haben.
| Menges | Appl | Zeng | ||
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| Meyberg | Grube |