Entscheidungsdatum: 2026-03-11
Aktenzeichen: 2 StR 235/24
ECLI: ECLI:DE:BGH:2026:110326B2STR235.24.5
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend BGH, 11. März 2026, Az: 2 StR 235/24, Beschlussvorgehend BGH, 11. März 2026, Az: 2 StR 235/24, Beschlussvorgehend BGH, 11. März 2026, Az: 2 StR 235/24, Beschlussvorgehend BGH, 11. März 2026, Az: 2 StR 235/24, Beschlussvorgehend BGH, 11. März 2026, Az: 2 StR 235/24, Beschlussvorgehend BGH, 11. März 2026, Az: 2 StR 235/24, Urteilvorgehend BGH, 26. November 2025, Az: 2 StR 235/24, Beschlussvorgehend LG Erfurt, 6. September 2023, Az: 8 KLs 801 Js 27186/20
Spruchkörper: 2. Strafsenat
a) im Schuldspruch im Fall II.E.81 der Urteilsgründe dahin geändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis in Tateinheit mit Besitz von Cannabis schuldig ist,
b) aufgehoben
aa) in den Fällen II.C.32 bis II.C.44 sowie - insoweit mit den zugehörigen Feststellungen - in den Fällen II.E.78 und II.E.80 der Urteilsgründe,
bb) im Einzelstrafausspruch im Fall II.E.81 der Urteilsgründe,
cc) im Gesamtstrafenausspruch und
dd) im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen, soweit dieser einen Betrag von 21.000 Euro übersteigt.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit „unerlaubtem“ Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen (Fälle II.C.41 bis II.C.44 der Urteilsgründe) sowie wegen Beihilfe zum „unerlaubten“ Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit „unerlaubtem“ Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 19 Fällen (Fälle II.C.18 bis II.C.23, II.C.32 bis II.C.40, II.E.78 sowie II.E.80 bis II.F.82 der Urteilsgründe) unter Einbeziehung der durch das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 12. Juli 2021 verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 100.500 Euro als Gesamtschuldner angeordnet. Zudem hat das Landgericht verschiedene Gegenstände eingezogen. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
I.
2 Das Landgericht hat - soweit hier von Belang - folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
3 Der schon zuvor im Betäubungsmittelhandel tätig gewesene Mitangeklagte W begann im Januar 2020 mit der Belieferung des gesondert Verfolgten B mit (S-)Methamphetamin. (S-)Methamphetamin bezog er u.a. von dem Mitangeklagten M sowie den gesondert Verfolgten S und Bi, von letzteren auch Marihuana und Amphetamin. Sowohl bei der Auslieferung des Rauschgifts als auch bei dessen Ankauf setzte er u.a. den Angeklagten als Kurierfahrer ein. Ab Ende September 2020 lagerte die Mitangeklagte G das von W erworbene (S-)Methamphetamin für diesen ein und hielt es zur Abholung durch den Angeklagten bereit. Spätestens im Oktober 2020 (Fälle II.C.41 bis II.C.44 der Urteilsgründe) bildeten die drei eine feste Gruppe mit unveränderter Aufgabenteilung. W nutzte die Gewinne zur Finanzierung seines aufwändigen Lebensstils. Der Angeklagte und G erhielten jeweils keine feste Umsatzbeteiligung, sondern eine in der Höhe unbekannt gebliebene Entlohnung.
4 1. Betäubungsmittelgeschäfte mit B und S:
5 a) Im Zeitraum von Mitte Januar bis Ende April 2020 lieferte ein Kurier im Auftrag W in mindestens 14 Fällen (Fälle II.C.18 bis II.C.31 der Urteilsgründe) jeweils 100 Gramm (S-)Methamphetamin zu einem Grammpreis von 35 Euro an B. Der Angeklagte übernahm hierbei sechs (Fälle II.C.18 bis II.C.23 der Urteilsgründe) und der gesondert Verfolgte Br acht Fahrten (Fälle II.C.24 bis II.C.31 der Urteilsgründe). Beide übergaben jeweils einige Tage später die von ihnen vereinnahmten Gelder für das (S-)Methamphetamin dem W.
6 b) Ab Mai bis Ende Juli 2020 lieferte der Angeklagte im Auftrag W in mindestens sechs weiteren Fällen (Fälle II.C.32 bis II.C.37 der Urteilsgründe) jeweils 200 Gramm (S-)Methamphetamin zum Grammpreis von 35 Euro, hiervon zweimal auch „jeweils 500 Gramm Marihuana [...] zum Grammpreis von 6,50 Euro sowie einmal 25 Gramm Kokain“, an B. Der Angeklagte nahm „wiederum nach dem Verkauf des Methamphetamins durch [...] B die Gelder entgegen“ und brachte sie zu W.
7 c) Am 25. August 2020 kaufte W bei S ein Kilogramm (S-)Methamphetamin zum Grammpreis von 16 Euro, das der Angeklagte gegen Entrichtung eines Teils des Kaufpreises am selben Tag in dessen Auftrag entgegennahm. W verkaufte das Rauschgift in der Folge für mindestens 30 Euro pro Gramm (Fall II.E.78 der Urteilsgründe).
8 d) Am 1. September 2020 bestellte W bei S ein Kilogramm (S-)Methamphetamin zum Gesamtpreis von 16.000 Euro, welches der Angeklagte am nächsten Tag im Auftrag W gegen vollständige Bezahlung entgegennahm. W veräußerte die Betäubungsmittel in der Folge für mindestens 30 Euro pro Gramm (Fall II.E.80 der Urteilsgründe).
9 e) Am 30. September 2020 kaufte W von S zwei Kilogramm Marihuana zum Preis von 9.400 Euro. Der Angeklagte nahm die Lieferung noch am selben Tag im Auftrag W gegen vollständige Bezahlung entgegen (Fall II.E.81 der Urteilsgründe). Am Abverkauf des Marihuanas war der Angeklagte nicht beteiligt.
10 f) Nach einem vorübergehenden Lieferstopp verkaufte W am 28. September 2020 erneut 200 Gramm (S-)Methamphetamin zu einem Grammpreis von 30 Euro an B. Vor Auslieferung an B hatte der Angeklagte das Rauschgift bei G, die die Betäubungsmittel für W aufbewahrte, abgeholt. Anschließend nahm er das Kaufgeld entgegen und brachte es zu W (Fall II.C.38 der Urteilsgründe).
11 g) Der Angeklagte lieferte weiterhin im Auftrag W am 6. Oktober 2020 und am 16. Oktober 2020 jeweils 200 Gramm (S-)Methamphetamin zum Grammpreis von 30 Euro an B und nahm die Gelder für die Lieferungen für W entgegen (Fälle II.C.39 und II.C.40 der Urteilsgründe).
12 h) Am 29. Oktober 2020 und am 5. November 2020 übergab der Angeklagte im Auftrag W jeweils weitere 200 Gramm (S-)Methamphetamin an B, nachdem er dieses von G in G entgegengenommen hatte, die das Rauschgift im Auftrag W verwahrt hatte (Fälle II.C.41 und II.C.42 der Urteilsgründe). Die Bezahlung des gelieferten (S-)Methamphetamins (30 Euro pro Gramm) nahm der Angeklagte in der Folge jeweils von B entgegen und brachte das Geld zu W.
13 2. Betäubungsmittelgeschäfte mit B und M:
14 a) Anfang November 2020 verkaufte M dem W mindestens fünf Kilogramm (S-)Methamphetamin, das ein Kurier des M am 12. November 2020 dem W in Anwesenheit des Angeklagten übergab. Dieser transportierte die Betäubungsmittel zur Wohnanschrift G, die es im Auftrag W aufbewahrte (Fall II.C.43 der Urteilsgründe).
15 b) Am 11. Dezember 2020 lieferte der Angeklagte im Auftrag W dem B 595,52 Gramm (S-)Methamphetamin, das er zuvor bei G abgeholt hatte. Bei der Übergabe händigte B dem Angeklagten „1.000 Euro in Bar für gelieferte Betäubungsmittel aus“. Zu einer Bezahlung des „restlichen Kaufpreises“ kam es aufgrund der Festnahme B nicht mehr (Fall II.C.44 der Urteilsgründe).
16 3. Das Landgericht hat insoweit sämtliche Ankaufs- und Verkaufsfälle jeweils als rechtlich selbständige Taten der Beihilfe gewertet.
II.
17 Die Revision des Angeklagten ist teilweise begründet.
18 1. Die vom Angeklagten erhobenen Formalrügen bleiben aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg.
19 2. Der Schuldspruch hält in mehrfacher Hinsicht rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die aufgedeckten Rechtsfehler führen in den Fällen II.C.32 bis II.C.44, II.E.78 und II.E.80 der Urteilsgründe zur Aufhebung des Schuldspruchs (a) bis c)), im Fall II.E.81 der Urteilsgründe zu dessen Änderung (d)).
20 a) Der Schuldspruch in den Fällen II.C.32 bis II.C.37 der Urteilsgründe unterliegt der Aufhebung. Nach den Feststellungen bleibt offen, in welchen dieser Fälle neben (S-)Methamphetamin Marihuana geliefert wurde. Damit kann der Rechtsänderung nach Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes am 1. April 2024 gemäß § 2 Abs. 3 StGB, § 354a StPO hinsichtlich des tateinheitlich verwirklichten Delikts (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2025 - 3 StR 349/24, Rn. 3 f.) nicht Rechnung getragen werden. Dies entzieht dem Schuldspruch in diesen Fällen die Grundlage. Im Übrigen bleibt, weil auch nicht klar ist, in welchen dieser Fälle zudem zusätzlich Kokain geliefert wurde, die im jeweiligen Fall gehandelte Drogenart und mithin die Wirkstoffmenge offen, die jeweils ein wesentlicher Umstand zur Beurteilung der Schwere der Tat und zur Bestimmung des Schuldumfangs sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Januar 2024 - 5 StR 506/23, Rn. 6, und vom 22. Mai 2025 - 2 StR 484/24, Rn. 23 mwN).
21 b) Soweit der Angeklagte in den Fällen II.C.38 bis II.C.44 sowie II.E.78 und II.E.80 der Urteilsgründe jeweils wegen Beihilfe zum (bandenmäßigen) Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit „unerlaubtem“ Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist, begegnet die Annahme von neun rechtlich selbständigen Handlungen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
22 aa) Sind an mehreren Taten ‒ insbesondere an einer Deliktserie ‒ mehrere Personen als Mittäter, mittelbare Täter, Anstifter oder Gehilfen beteiligt, ist die Frage, ob die einzelnen Taten tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen, zwar für jeden Beteiligten gesondert zu prüfen und zu entscheiden. Dies gilt wegen der Akzessorietät der Beihilfe aber dann nicht, wenn mehrere an sich selbständige Beihilfehandlungen eine Haupttat fördern. In einem solchen Fall werden die Beihilfehandlungen zu einer Handlungseinheit und damit zu einer Tat im Rechtssinne zusammengefasst. Fördert ein Gehilfe das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, ist entscheidend für die Frage, ob eine oder mehrere Taten im Rechtssinne vorliegen, ob verschiedene Betätigungen des Haupttäters auf die Förderung ein und desselben Güterumsatzes abzielen (BGH, Urteile vom 13. Dezember 2012 - 4 StR 99/12, NStZ-RR 2013, 147, 148, und vom 6. April 2017 - 3 StR 5/17, StV 2019, 312, 313 f. Rn. 13; Beschluss vom 20. Mai 2020 - 4 StR 23/20, Rn. 4).
23 Bei dem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sind für den Haupttäter sämtliche Betätigungen, die sich auf den Vertrieb derselben, in einem Akt erworbenen Betäubungsmittel beziehen, eine Tat in Bezug auf die Gesamtmenge (vgl. grundlegend BGH, Beschluss vom 7. Januar 1981 - 2 StR 618/80, BGHSt 30, 28, 29 ff.; vgl. ferner BGH, Urteil vom 18. Juli 2018 - 5 StR 547/17, Rn. 12; Beschluss vom 12. März 2025 - 2 StR 651/24, Rn. 6 mwN). Das kann auch dann gelten, wenn die auf eine Betäubungsmittelmenge bezogenen Verkaufsakte teilweise auf einer Bandenabrede beruhen und teilweise außerhalb der Bandenabrede eigennützige Geschäfte des Haupttäters zum Gegenstand haben. Die Beihilfe zu einer Haupttat des (bandenmäßigen) Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge kann geeignet sein, an sich selbständig verwirklichte Tatbestände des Besitzes zur Tateinheit zu verklammern (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2023 - 5 StR 61/23, Rn. 6).
24 Es obliegt zunächst dem Tatgericht zu beurteilen, ob Rauschgiftgeschäfte zu einer Bewertungseinheit zusammenzufassen sind. Hierbei ist es nicht geboten, festgestellte Einzelverkäufe nur deshalb zu einer Bewertungseinheit zusammenzufassen, weil die nicht näher konkretisierte Möglichkeit besteht, dass sie ganz oder teilweise aus einem Verkaufsvorrat stammen (BGH, Beschluss vom 9. Mai 2012 - 4 StR 67/12, NStZ-RR 2012, 279, 280). Auch der Zweifelssatz gebietet in solchen Fällen nicht die Annahme einer einheitlichen Tat (BGH, Beschluss vom 9. Januar 2024 - 6 StR 494/23, Rn. 3 mwN). Das Revisionsgericht hat jedoch die Wertung des Tatgerichts dahin zu überprüfen, ob nach den Feststellungen konkrete Anhaltspunkte für eine Bewertungseinheit vorliegen. Ist dies der Fall, darf das Tatgericht darüber ohne Erörterung nicht hinweggehen (BGH, Urteil vom 18. Juli 2018 - 5 StR 547/17, Rn. 12; Beschluss vom 11. Dezember 2019 - 2 StR 176/19, Rn. 6, jeweils mwN). Entsprechende Anhaltspunkte können sich auch aus einem sehr engen zeitlichen Zusammenhang oder zeitlichen Überschneidungen von An- und Verkaufsvorgängen ergeben (BGH, Beschlüsse vom 26. Mai 2021 - 5 StR 529/20, Rn. 7; vom 16. Februar 2022 - 4 StR 403/21, Rn. 4, und vom 9. Januar 2024 - 6 StR 494/23, Rn. 3 mwN).
25 bb) Gemessen hieran erweist sich die Erwägung des Landgerichts als rechtsfehlerhaft, jede Unterstützungshandlung sei als selbständige Beihilfetat zu bewerten. Denn das Landgericht hat bei der Erörterung der konkurrenzrechtlichen Beurteilung isoliert allein auf die festgestellten An- und Verkaufsvorgänge abgestellt und dabei Umstände außer Betracht gelassen, die auf den Vertrieb einer einheitlichen Gesamtmenge durch den Haupttäter hinweisen.
26 So standen zum einen dem Ankauf von jeweils einem Kilogramm (S-)Methamphetamin (Fälle II.E.78 und II.E.80 der Urteilsgründe) in engem zeitlichem Zusammenhang Abverkäufe von (S-)Methamphetamin in einer Größenordnung von jeweils 200 Gramm in den Fällen II.C.38 bis II.C.42 der Urteilsgründe gegenüber. In diesen Fällen lag die Annahme von Bewertungseinheiten aufgrund einheitlicher Handelsmengen nahe und wäre in den Urteilsgründen zu erörtern gewesen. Gleiches gilt zum anderen für die Fälle II.C.43 und II.C.44 der Urteilsgründe. Mit dem Ankauf von fünf Kilogramm (S-)Methamphetamin korrespondierte zeitnah ein Abverkauf von 595,52 Gramm (S-)Methamphetamin an B.
27 cc) Die rechtsfehlerhaft unterlassene Erörterung führt zur Aufhebung der hiervon betroffenen Schuldsprüche. Dem Senat ist eine Schuldspruchänderung aufgrund der unzureichenden Feststellungen zur Zuordnung der angekauften und verkauften Substanzen nicht möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2012 - 5 StR 445/11, NStZ-RR 2012, 121, 122).
28 c) Zudem erweist sich auch die Beweiswürdigung in den Fällen II.E.78 und II.E.80 der Urteilsgründe als durchgreifend rechtsfehlerhaft.
29 aa) Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts (§ 261 StPO). Ihm obliegt es, ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Die revisionsgerichtliche Prüfung ist grundsätzlich darauf beschränkt, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder einen gesicherten Erfahrungssatz verstößt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 19. Juli 2023 ‒ 2 StR 48/22, medstra 2023, 389, 390 Rn. 12, und vom 11. Oktober 2023 - 2 StR 3/23, Rn. 13). Die zur richterlichen Überzeugung erforderliche persönliche Gewissheit des Richters setzt aber auch objektive Grundlagen voraus. Diese müssen aus rationalen Gründen den Schluss erlauben, dass das festgestellte Geschehen mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Wirklichkeit übereinstimmt. Dies ist der Nachprüfung durch das Revisionsgericht zugänglich (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 1992 - 5 StR 456/92, BGHR StPO § 261 Vermutung 11). Deshalb müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage beruht. Rechtsfehlerhaft ist die Beweiswürdigung daher auch, wenn die vom Tatrichter gezogenen Schlussfolgerungen sich so sehr von einer festen Tatsachengrundlage entfernen, dass sie nur noch einen Verdacht zu begründen vermögen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. März 1987 - 2 StR 63/87, BGHR StPO § 261 Vermutung 1; vom 18. Juni 1991 - 5 StR 216/91, BGHR StPO § 261 Vermutung 8, und vom 7. Juni 2023 - 4 StR 128/23, NStZ-RR 2023, 325).
30 bb) Diesen Anforderungen wird die Beweiswürdigung in den Fällen II.E.78 und II.E.80 der Urteilsgründe nicht gerecht.
31 (1) Die Beweiswürdigung zu Fall II.E.78 der Urteilsgründe ist insoweit defizitär, als die Strafkammer die Nachrichten des S an W nur lückenhaft gedeutet hat, so dass sich die gezogenen Schlüsse letztlich als bloße Vermutung erweisen. Zwar hat sie zunächst die Nachrichten vom 10. August 2020 „2 bleibt 16“ und „Nur grün lassen wir“ im Ansatz vertretbar in der Weise verstanden, dass der erstgenannten Zahl eine Rauschgiftart zuzuordnen und unter „grün“ eine Chiffre für Marihuana zu verstehen sei. Die Deutung, dass „2“ für (S-)Methamphetamin stehe, hat das Landgericht sodann darauf gestützt, dass der Preis für ein Kilogramm dieser Droge 16.000 Euro betragen und W im Wesentlichen mit (S-)Methamphetamin und Marihuana gehandelt habe. Allerdings hat es aus der Formulierung „1=2 heute oder morgen?“ auf eine Bestellung von einem Kilogramm (S-)Methamphetamin geschlossen, während es an anderer Stelle aus der Nachricht „4=1 gerade nur möglich“ die Ankündigung der Lieferung von einem Kilogramm der Sorte „4“, also Marihuana, abgeleitet hat. Demnach hätte es nahegelegen, dass mit der Formulierung „1=2“ die Lieferung von zwei Kilogramm der Substanz „1“ gemeint sein sollte. Diesen Umstand hat die Strafkammer bei ihrer Würdigung, Zahlen einer Rauschgiftart zuzuordnen, nicht erkennbar in den Blick genommen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2024 - 2 StR 414/23, Rn. 17).
32 (2) Die Beweiswürdigung im Fall II.E.80 der Urteilsgründe hält ebenfalls rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat aus der Nachricht des S an W vom 1. September 2020 „Aber die 4 habe ich nicht“, der vorherigen Bestellung von (S-)Methamphetamin durch W und vorhergehenden Lieferungen „nur im Kilogrammbereich“ geschlossen, dass es erneut zu einer Bestellung von einem Kilogramm (S-)Methamphetamin gekommen sei. Zum einen bewegt sich die Schlussfolgerung der Strafkammer wiederum im Bereich der Vermutung, wenn sie aus der Mitteilung, die Substanz „4“, also Marihuana, sei nicht vorhanden, schließt, dass in diesem Falle (S-)Methamphetamin bestellt worden sein müsse (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2024 - 2 StR 414/23, Rn. 19). Zum anderen sind die vorhergehenden Lieferungen nicht sämtlich rechtsfehlerfrei festgestellt, so dass die Strafkammer schon deshalb nicht auf deren Grundlage auf eine konkrete Liefermenge hat schließen können.
33 d) Im Fall II.E.81 der Urteilsgründe, der den Handel mit Marihuana zum Gegenstand hat, hat der Senat gemäß § 2 Abs. 3 StGB in Verbindung mit § 354a StPO das zum 1. April 2024 in Kraft getretene Konsumcannabisgesetz zu berücksichtigen, das im konkreten Fall das mildere Gesetz ist. Ob, was Voraussetzung seiner Anwendung ist, das Konsumcannabisgesetz für den Angeklagten milder und damit gemäß § 2 Abs. 3 StGB zur Anwendung zu bringen ist, richtet sich nach einem konkreten Gesamtvergleich im Einzelfall (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 26. Juni 2024 - 3 StR 201/24, Rn. 7 mwN). Dieser Vergleich fällt hier zugunsten der Anwendung neuen Rechts aus. Denn das Landgericht hat im Fall II.E.81 der Urteilsgründe unter Verbrauch des vertypten Milderungsgrundes nach § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB den Strafrahmen des § 29a Abs. 2 BtMG zur Anwendung gebracht. Der Strafrahmen des § 34 Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 4 KCanG reicht ebenfalls von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, wäre jedoch zusätzlich zwingend nach § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB zu mildern, so dass sich das neue Recht selbst dann als milder erweist, wenn der vertypte Milderungsgrund keinen Anlass gegeben hätte, von der Regelwirkung des § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG abzusehen.
34 Der Senat ändert den Schuldspruch in diesem Fall entsprechend § 354 Abs. 1 StPO. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, da der Angeklagte sich nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
35 3. Die teilweise Aufhebung des Schuldspruchs bedingt die Aufhebung der Einziehungsentscheidung in den Fällen II.C.32 bis II.C.44 der Urteilsgründe und der Einzelstrafen in den Fällen II.C.32 bis II.C.44, II.E.78 und II.E.80 der Urteilsgründe. Gleiches gilt für die im Fall II.E.81 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe, die aus einem geringeren Strafrahmen zuzumessen gewesen wäre. Die Aufhebung mehrerer Einzelstrafen bedingt die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs. Der Aufhebung unterliegen die auf einer rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung gründenden Feststellungen in den Fällen II.E.78 und II.E.80 der Urteilsgründe. Im Übrigen sind die Feststellungen nicht von einem Rechtsfehler betroffen und haben deshalb Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO). Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung.
36 4. Im Übrigen lässt die Nachprüfung des Urteils keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
III.
37 Das neue Tatgericht wird auch die Frage der Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung - insbesondere im Revisionsverfahren (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2025 - 6 StR 360/24, Rn. 27) - zu prüfen haben.
| Menges | Appl | Zeng | ||
|---|---|---|---|---|
| Meyberg | Grube |