BGH, Beschluss vom 10.03.2026 - 2 StR 396/25•BGH, 2026-03-10 — 2 StR 396/25
BGH, Beschluss vom 10.03.2026 - 2 StR 396/25Bgh / 2. Strafsenat10.03.2026
BGH | Beschluss | 2026-03-10 | 2 StR 396/25
Entscheidungsdatum: 2026-03-10
Aktenzeichen: 2 StR 396/25
ECLI: ECLI:DE:BGH:2026:100326B2STR396.25.2
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend BGH, 10. März 2026, Az: 2 StR 396/25, Beschlussvorgehend BGH, 10. März 2026, Az: 2 StR 396/25, Beschlussvorgehend LG Köln, 3. Dezember 2024, Az: 326 KLs 19/24nachgehend BGH, 10. März 2026, Az: 2 StR 396/25, Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 3. Dezember 2024 wird, soweit es ihn betrifft, mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 92.075,43 Euro als Gesamtschuldner angeordnet ist und die weitergehende Einziehung des Wertes von Taterträgen entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in zehn Fällen, davon in einem Fall im Versuch, sowie wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 92.427,94 Euro als Gesamtschuldner angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
2 1. Die auf die Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils hat im Schuld- und Strafausspruch keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
3 2. Lediglich der Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen (§§ 73, 73c StGB) bedarf der Korrektur. Die Nachprüfung der Einziehungsentscheidung offenbart einen Rechenfehler des Landgerichts im Fall B.I.5 der Urteilsgründe zum Nachteil des Angeklagten in Höhe von drei Euro. Darüber hinaus ergibt sich im Fall B.II.12 der Urteilsgründe aufgrund der vom Landgericht zugrunde gelegten Schätzgrundlagen ein Zeitwert der drei gestohlenen Fahrräder von 13.836,10 Euro und ein Zeitwert des Rahmens mit Anbauteilen in Höhe des hälftigen Anschaffungspreises für Zubehörteile von 3.318,50 Euro. Dies führt zur Korrektur auch in diesem Fall; die über einen Beutewert von 17.154,60 Euro hinausgehende Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe weiterer 349,51 Euro entfällt.
4 3. Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
| Menges | Appl | Zeng | ||
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| Grube | Schmidt |