Entscheidungsdatum: 2026-04-14
Aktenzeichen: 6 StR 18/26
ECLI: ECLI:DE:BGH:2026:140426B6STR18.26.0
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend LG Hannover, 23. Oktober 2025, Az: 40 KLs 7/25
Spruchkörper: 6. Strafsenat
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 23. Oktober 2025 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass hierüber eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung nach §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels bleibt dem für das Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO zuständigen Gericht vorbehalten.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der mit Urteil des Amtsgerichts Lehrte vom 12. Dezember 2024 verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zwei Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
2 Während der Schuldspruch und der Ausspruch über die Einzelstrafe keinen rechtlichen Bedenken begegnen, hat der Gesamtstrafenausspruch keinen Bestand. Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
„Das Landgericht hat die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Lehrte vom 12. Dezember 2024 einbezogen. Dabei hat das Landgericht erkennbar nicht bedacht, dass die dem Urteil des Amtsgerichts Lehrte vom 12. Dezember 2024 zugrunde liegende Tat auf den 4. Dezember 2023 datiert (UA S. 5) und damit vor den Vorverurteilungen des Amtsgerichts Hannover vom 16. Februar 2024 sowie vom 3. Mai 2024 (UA S. 4) begangen wurde. Insoweit wäre die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Lehrte vom 12. Dezember 2024 mit der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 16. Februar 2024 und/oder dem Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 3. Mai 2024 (grundsätzlich) gesamtstrafenfähig. Mithin wurde die hiesige Tat, welche in der Nacht vom 5. Juli 2024 auf den 6. Juli 2024 begangen wurde, zwischen zwei Vorverurteilungen begangen, die untereinander (grundsätzlich) gesamtstrafenfähig sind. Bei einer solchen Sachlage darf aus der Strafe für die neu abgeurteilte Tat und der Strafe aus der letzten Vorverurteilung keine Gesamtstrafe gebildet werden. Der letzten Vorverurteilung kommt, da die Taten aus beiden Vorverurteilungen bereits in dem früheren Erkenntnis hätten geahndet werden können, gesamtstrafenrechtlich keine eigenständige Bedeutung zu. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unabhängig davon, ob eine nachträgliche Gesamtstrafe tatsächlich gebildet wurde oder im Verfahren nach § 460 StPO noch nachgeholt werden kann (vgl. dazu etwa BGH, Beschlüsse vom 21. November 2023 - 5 StR 330/23, juris Rn. 3; und vom 27. September 2022 - 4 StR 321/22, juris Rn. 3).
Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die Strafen aus den Vorverurteilungen des Amtsgerichts Hannover vom 16. Februar 2024 und vom 3. Mai 2024 am 12. Dezember 2024 (Urteil des Amtsgerichts Lehrte) bereits vollstreckt gewesen wären und daher zum Zeitpunkt der Verurteilung am 12. Dezember 2024 aufgrund der Erledigung keine Gesamtstrafe hätte gebildet werden können (vgl. dazu etwa BGH, Beschlüsse vom 21. November 2023 - 5 StR 330/23, juris Rn. 5; und vom 27. September 2022 - 4 StR 321/22, juris Rn. 3). Dies lässt sich aber mangels Mitteilung des jeweiligen Vollstreckungsstandes der Vorverurteilungen zum 12. Dezember 2024 nicht beurteilen. Der Vollstreckungsstand ist weder der Darstellung der Vorstrafen (UA S. 4) noch der Wiedergabe der Strafzumessungserwägungen aus dem Urteil des Amtsgerichts Lehrte vom 12. Dezember 2024 (UA S. 11 f.) zu entnehmen.“
3 Dem schließt sich der Senat an. Er macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO Gebrauch und verweist die Sache zur nachträglichen Gesamtstrafenbildung im Beschlusswege nach §§ 460, 462 StPO zurück.
| von Schmettau | Wenske | Fritsche | ||
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| Arnoldi | Schuster |