Vorinstanz: vorgehend LG Koblenz, 9. Mai 2023, Az: 3 KLs 2080 Js 35605/17 (2)
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 9. Mai 2023 aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin ergänzt, dass der Angeklagte, soweit gegen ihn die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von 8.525,00 € als Gesamtschuldner angeordnet ist, als Gesamtschuldner haftet.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.