BGH — 2 StR 55/23, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2024-01-31
Aktenzeichen: 2 StR 55/23
ECLI: ECLI:DE:BGH:2024:310124B2STR55.23.0
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend LG Köln, 10. August 2022, Az: 112 KLs 4/21nachgehend BGH, 8. Mai 2024, Az: 2 StR 55/23, Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 10. August 2022 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, der Angeklagte P. darüber hinaus die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die den Adhäsionsklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
| Menges | | Appl | | Eschelbach |
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| Schmidt | | Lutz | |