BGH — 2 StR 382/23, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2024-02-27
Aktenzeichen: 2 StR 382/23
ECLI: ECLI:DE:BGH:2024:270224B2STR382.23.0
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 397 Abs 1 StPO, § 397a Abs 1 StPO, § 46 Abs 2 S 1 RVG
Vorinstanz: vorgehend LG Köln, 28. April 2023, Az: 113 KLs 28/22nachgehend BGH, 27. März 2024, Az: 2 StR 382/23, Urteil
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Titelzeile
Vergütung der Reisekosten der beigeordneten Nebenklägervertreterin: Feststellung der Erforderlichkeit der Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Reise der Nebenklägervertreterin Rechtsanwältin K. aus K. zur Hauptverhandlung vor dem 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 13. März 2024 in Karlsruhe erforderlich ist.
Gründe
1 Die Antragstellerin hat als beigeordnete Nebenklägervertreterin (§ 397a Abs. 1 StPO) beantragt festzustellen, dass ihre Reise zu der am 13. März 2024 vor dem Senat stattfindenden Hauptverhandlung über die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 28. April 2023 erforderlich ist.
2 Dem Antrag war gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 RVG zu entsprechen. Die Teilnahme der Antragstellerin an der Revisionshauptverhandlung, in der unter anderem eine die Nebenklägerin betreffende Verfahrensrüge zu erörtern sein wird, ist zur Wahrnehmung der Interessen der Nebenklägerin und ihrer Rechte (§ 397 Abs. 1 StPO) geboten.
| Menges | | Krehl | | Eschelbach |
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| Grube | | Lutz | |