No counsel appointed where party dictates appeal grounds

BGH V ZR 136/13Bgh / V. Zivilkammer13.09.2013Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The defendants requested appointment of a counsel of necessity for a pending non-admission appeal after their BGH-admitted lawyer withdrew. The Federal Court of Justice held that Section 78b ZPO did not apply because the defendants had effectively caused the withdrawal by insisting that the lawyer revise the appeal brief according to their own instructions. The court further held that appointment by analogy was excluded, since any appointed lawyer could immediately seek release for good cause under Section 48(2) BRAO in such a situation. The application was rejected.

Omnilex-Regeste

§ 78b ZPO; appointment of counsel of necessity in an Anwaltsprozess only where the party cannot find a willing lawyer and the intended action is not frivolous or manifestly hopeless; no entitlement where the party has already retained counsel but the mandate ended because the party, without sufficient reason, caused the withdrawal by demanding that the lawyer draft appellate submissions according to the party’s instructions. A BGH-admitted lawyer must prepare a non-admission appeal brief in independent professional responsibility and not as a mere drafter of party-specified amendments; an analogous application of § 78b ZPO is excluded if the appointed lawyer could immediately seek release for good cause under § 48(2) BRAO because the appointment would impose such impermissible instructions (consid. 4 f.).

Gesamter Gesetzestext

BGH — V ZR 136/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-09-13

Aktenzeichen: V ZR 136/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 78b ZPO, § 48 Abs 2 BRAO

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Titelzeile

Beiordnung eines beim BGH zugelassenen Rechtsanwalts als Notanwalt: Mandatsniederlegung des bisherigen Anwalts wegen der Vorgaben der Partei für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1 Die Beklagten haben durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem sie beschwerenden Berufungsurteil eingelegt. Diese hat das Mandat niedergelegt.

2 Die Beklagten beantragen unter Hinweis auf die am 16. September 2013 ablaufende Begründungsfrist und unter Beifügung einer Vielzahl von Absagen anderer beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwälte, ihnen einen Notanwalt zur weiteren Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens beizuordnen.

II.

3 Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts liegen nicht vor. Nach der Vorschrift des § 78b ZPO hat das Prozessgericht der Partei in einem Anwaltsprozess einen Rechtsanwalt beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Verteidigung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

4 1. § 78b ZPO ist nicht unmittelbar einschlägig, wenn die Partei einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden, das Mandatsverhältnis jedoch ohne ausreichenden Grund gekündigt oder die Kündigung des Mandats durch den Rechtsanwalt schuldhaft veranlasst hat (vgl. Senat, Beschluss vom 4. Juli 2013 - V ZR 1/13, Rn. 3 juris mwN). Hiervon ist vorliegend auszugehen. Aus den Anfragen der Beklagten an andere beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte ergibt sich, dass die bisherige Anwältin das Mandat niedergelegt hat, weil sie nicht bereit war, den Beschwerdebegründungsentwurf nach den Vorstellungen der Beklagten bzw. von deren zweitinstanzlichem Bevollmächtigten zu überarbeiten. Eine Partei hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt Schriftsätze nach ihren Vorgaben fertigt. Dieser soll die Rechtsmittelbegründungen aufgrund seiner besonderen Kenntnisse des Revisionsrechts unter Einschätzung der in Betracht kommenden Zulassungs- bzw. Revisionsgründe vielmehr in eigener Verantwortung verfassen (vgl. Senat, aaO, Rn. 4 u. 6).

5 2. Den Beklagten ist auch nicht in entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 78b ZPO ein Notanwalt beizuordnen. Dem steht entgegen, dass ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt sogleich seine Entpflichtung aus wichtigem Grund (§ 48 Abs. 2 BRAO) verlangen kann, wenn die Beiordnung dazu führt, dass er die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde gemäß den Vorgaben der Partei bzw. von deren zweitinstanzlichem Bevollmächtigten anfertigen soll. So läge es hier. Den Absagen der angefragten Rechtsanwälte lässt sich entnehmen, dass die Beklagten weiterhin eine Veränderung des von der zunächst beauftragten Anwältin erstellten Begründungsentwurfs nach ihren Vorgaben verlangen. So heißt es in der Absage eines der Anwälte, er sehe seine Aufgabe nicht darin, „Schriftsatzentwürfe von Kollegen nach den Vorgaben von Mandanten zu überarbeiten“; ein weiterer Anwalt schreibt, dass er mit den „beigefügten 'zwingenden' Vorgaben zur Ergänzung der Rechtsmittelbegründung“ nichts anfangen könne.

Stresemann Lemke Schmidt-Räntsch

Roth Brückner

Schlagwörter

counsel of necessitynon-admission appealwithdrawal of mandateprofessional independencegood causeappointment of counsel

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the defendants were entitled to appointment of counsel of necessity under Section 78b ZPO.

Extrahierter Entscheid

No. They had already found a willing BGH-admitted lawyer, and the mandate ended because the defendants insisted on revising the brief to their own specifications.

Extrahierte Begründung

Section 78b ZPO does not apply when the party caused the termination of the mandate without sufficient reason. A party cannot demand that BGH-admitted counsel draft submissions according to its instructions; counsel must prepare the appeal grounds independently in light of the relevant review issues.

Kernrechtsfrage

Whether a counsel of necessity should be appointed by analogy to Section 78b ZPO.

Extrahierter Entscheid

No. Any appointed BGH-admitted lawyer could immediately seek release for good cause under Section 48(2) BRAO because he or she would otherwise have to draft the appeal grounds according to the party's instructions.

Extrahierte Begründung

The repeated refusals from other lawyers showed that the defendants still required revisions of the already prepared draft according to their own directives, making such an appointment ineffective.

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