BGH, Beschluss vom 12.04.2024 - IX ZB 7/24•BGH, 2024-04-12 — IX ZB 7/24
BGH, Beschluss vom 12.04.2024 - IX ZB 7/24Bgh / 9. Zivilsenat12.04.2024
BGH | Beschluss | 2024-04-12 | IX ZB 7/24
Entscheidungsdatum: 2024-04-12
Aktenzeichen: IX ZB 7/24
ECLI: ECLI:DE:BGH:2024:120424BIXZB7.24.0
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend LG Bonn, 5. Januar 2024, Az: 15 O 211/23nachgehend BGH, 27. Mai 2024, Az: IX ZB 7/24, Beschluss
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 15. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 5. Januar 2024 wird als unzulässig verworfen.
1 Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft (§ 574 Abs. 1 ZPO). Der Antragstellerin steht kein Rechtsmittel gegen die nach § 127 Abs. 1 Satz 1 ZPO ergangene Entscheidung über die Prozesskostenhilfe des Landgerichts Bonn zu, für das der Bundesgerichtshof zuständig wäre. Einziges Rechtsmittel gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist - worauf die Antragstellerin durch die Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Beschluss hingewiesen worden ist - die sofortige Beschwerde (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Diese muss gemäß § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO bei dem Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden; Beschwerdegericht ist bei Entscheidungen des Landgerichts aber nicht der Bundesgerichtshof, sondern das Oberlandesgericht (§ 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG). Eine Sprungrechtsbeschwerde, die nach § 133 GVG in die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs fällt, ist im Prozesskostenhilfeverfahren nicht statthaft (BGH, Beschluss vom 17. November 2021 - IX ZB 53/21, nv, juris Rn. 1); sie ist in Zivilsachen nur in § 75 Abs. 1 Satz 1 FamFG vorgesehen, in dessen Anwendungsbereich das vorliegende Verfahren jedoch nicht fällt (BGH, Beschluss vom 15. April 2021 - III ZB 19/21, nv, juris Rn. 4).
Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde auch deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (
§ 575
Abs. 1 Satz 1,
§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO
).
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