Vorinstanz: vorgehend LG Weiden, 8. März 2024, Az: 22 T 5/24vorgehend AG Weiden, 15. Dezember 2023, Az: M 2466/23
Spruchkörper: 1. Zivilsenat
Tenor
Die als Rechtsbeschwerde auszulegende Eingabe der Schuldnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Weiden i.d. OPf. - 2. Zivilkammer - vom 8. März 2024 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil das Beschwerdegericht das Rechtsmittel nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO), diese Entscheidung nicht anfechtbar, der Weg zu einer außerordentlichen (Rechts-)Beschwerde nicht eröffnet und verfassungsrechtlich auch nicht geboten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2024 - I ZB 25/24, juris, mwN). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.