Entscheidungsdatum: 2026-01-27
Aktenzeichen: 2 StR 563/25
ECLI: ECLI:DE:BGH:2026:270126B2STR563.25.0
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend LG Köln, 9. Mai 2025, Az: 118 KLs 3/23
Spruchkörper: 2. Strafsenat
a) im Fall II.1. der Urteilsgründe die Verfolgung auf den Vorwurf des versuchten Betruges beschränkt;
b) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des versuchten Betruges sowie des Subventionsbetruges in fünf Fällen schuldig ist.
Die durch den Teilfreispruch bedingte teilweise Auferlegung der Kosten des Verfahrens und der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse wird damit gegenstandslos.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit Untreue sowie wegen Subventionsbetruges in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat angeordnet, dass wegen überlanger Verfahrensdauer zwei Monate als vollstreckt gelten, den Angeklagten im Übrigen freigesprochen und eine Einziehungsentscheidung gegen ihn getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
2 1. Der Senat beschränkt aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts die Verfolgung im Fall II.1. der Urteilsgründe gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des versuchten Betruges. Die Verfolgungsbeschränkung führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. Die Zumessung der im Fall II.1. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe bleibt hiervon unberührt. Das Landgericht hat ausdrücklich die tateinheitliche Verwirklichung der Untreuetat nicht zu Lasten des Angeklagten in seine Zumessungserwägungen eingestellt, da sie nur eine untergeordnete Rolle gespielt und sich in den einheitlichen Tatplan eingefügt habe. Der Senat kann deshalb ausschließen, dass die Wirtschaftsstrafkammer bei Wegfall der Strafbarkeit wegen Untreue eine mildere Einzelstrafe verhängt hätte.
3 Eine Erstreckung der Schuldspruchänderung nach § 357 StPO auf den nicht revidierenden Mitangeklagten kommt nicht in Betracht, da die Änderung auf einer Verfahrensbeschränkung beruht (BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2023 - 2 StR 259/23, Rn. 5 mwN).
4 2. Im Übrigen hat die umfassende Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten weder zum Schuld- oder Strafausspruch noch zum Kompensations- oder zum Einziehungsausspruch ergeben. Mit dem Schriftsatz vom 29. Dezember 2025 unternimmt die Revision den Versuch einer revisionsrechtlich unbeachtlichen eigenen Beweiswürdigung.
5 3. Der Teilfreispruch hat zu entfallen. Das Landgericht hat ihn für erforderlich angesehen, weil die Beweisaufnahme den durch die Anklage ursprünglich erhobenen Vorwurf eines Computerbetruges in zwei Fällen zum Nachteil der kontoführenden Sparkasse bei der Eingabe der beiden Lastschriften vom 26. August 2019 nicht erwiesen habe, demgegenüber jedoch die durch dieselben Lastschriftaufträge verwirklichte versuchte Betrugstat zum Nachteil des italienischen Unternehmens, von dessen Konto bei einer italienischen Bank die Lastschriften gezogen werden sollten. Die Wirtschaftsstrafkammer hat damit indes in allen dem Angeklagten mit der Anklage zur Last gelegten Fällen ein strafbares Verhalten für erwiesen erachtet und abgeurteilt, mithin den gesamten prozessualen Verfahrensgegenstand erschöpfend erledigt. Für einen Teilfreispruch ist in einem solchen Fall kein Raum. Denn ein Angeklagter kann wegen desselben Tatgeschehens nicht zugleich verurteilt und freigesprochen werden (st. Rspr.; s. etwa BGH, Urteil vom 24. September 1998 - 4 StR 272/98, BGHSt 44, 196, 202; Beschlüsse vom 20. September 2012 - 3 StR 220/12, NStZ-RR 2013, 6, 7; vom 15. Januar 2025 - 5 StR 438/24, NStZ-RR 2025, 123 Rn. 4; vom 22. Juli 2025 - 3 StR 258/25, Rn. 2, und vom 23. September 2025 - 2 StR 436/25, Rn. 4).
6 Das lediglich Art und Höhe der Rechtsfolgen betreffende Verschlechterungsverbot nach § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO steht einer entsprechenden Änderung des Urteils nicht entgegen (BGH, Beschlüsse vom 22. Juli 2025 - 3 StR 258/25, Rn. 3, und vom 23. September 2025 - 2 StR 436/25, Rn. 5).
7 Mit Fortfall des Freispruchs fehlt die Grundlage für die darauf bezogene Kostenentscheidung (BGH, Beschluss vom 23. September 2025 - 2 StR 436/25, Rn. 6).
8 Die Entscheidung erstreckt sich auch insofern nicht auf den ebenfalls teilweise freigesprochenen Mitangeklagten (BGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - 5 StR 34/20, Rn. 2; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 357 Rn. 16).
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