Entscheidungsdatum: 2026-02-25
Aktenzeichen: 2 StR 683/25
ECLI: ECLI:DE:BGH:2026:250226B2STR683.25.1
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend LG Aachen, 24. Juni 2025, Az: 64 KLs 4/25nachgehend BGH, 25. Februar 2026, Az: 2 StR 683/25, Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
a) soweit es ihn betrifft,
aa) im Schuldspruch dahin geändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Handeltreibens mit Grundstoffen entfällt,
bb) aufgehoben
(1) im Strafausspruch,
(2) im Einziehungsausspruch mit den zugehörigen Feststellungen,
b) soweit es den Mitangeklagten S. betrifft,
aa) im Schuldspruch zu Fall 1 der Urteilsgründe dahin geändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Handeltreibens mit Grundstoffen entfällt,
bb) im Einzelstrafausspruch zu Fall 1 der Urteilsgründe und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Grundstoffen zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und gegen ihn die Einziehung eines dem Wert des Erlangten entsprechenden Geldbetrages in Höhe von 110.000 Euro angeordnet. Den Nichtrevidenten S. hat das Landgericht wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Handeltreiben mit Grundstoffen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und auch gegen ihn eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf eine nicht ausgeführte Verfahrensrüge und die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet. Die Änderung des Schuldspruchs und die Aufhebung des Strafausspruchs in dem gegen den Angeklagten allein abgeurteilten Fall 1 der Urteilsgründe sind gemäß § 357 Satz 1 StPO auf den Nichtrevidenten S. zu erstrecken; dies zieht die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs gegen den Nichtrevidenten nach sich.
2 1. Den Verurteilungen im Fall 1 der Urteilsgründe liegen nach den Feststellungen des Landgerichts Beteiligungshandlungen des Angeklagten und des Nichtrevidenten bei dem Betrieb einer Produktion von insgesamt 5.857 Kilogramm MDMA in einer Gewerbehalle des Angeklagten in H. von November 2023 bis Mai 2024 zugrunde. Der Angeklagte erbrachte beim Aufbau und nach Aufnahme der Produktion zunächst Hilfsleistungen, wurde dann nach und nach in den Herstellungsprozess einbezogen und stellte spätestens ab Mitte Februar oder Anfang März 2024 eigenständig MDMA in erheblichem Umfang her. Von der produzierten Gesamtmenge an MDMA wurde am 11. Mai 2024 ein Teil von 177,6 Kilogramm sichergestellt; der Rest war bereits in den Verkehr gelangt.
3 2. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
4 3. Die konkurrenzrechtliche Würdigung des Handeltreibens mit Grundstoffen hält der revisionsrechtlichen Überprüfung des ansonsten rechtsfehlerfreien Schuldspruchs nicht stand; das zieht die Änderung des Schuldspruchs unter Erstreckung auf den Nichtrevidenten nach sich.
5 a) Der Schuldspruch wegen (täterschaftlichen) Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Jedenfalls für den Zeitpunkt nach der Einbindung des Angeklagten in die eigenhändige Produktion des Rauschgifts ist das Landgericht ohne Rechtsfehler von seiner mittäterschaftlichen Beteiligung ausgegangen. Dass der Angeklagte im Zuge des Tatgeschehens zunächst lediglich eine Gehilfenstellung innehatte und erst im Laufe der Zeit nach und nach Beteiligungshandlungen als Mittäter erbrachte, stellt diese rechtliche Bewertung nicht in Frage, da konkurrenzrechtlich die stärkere Form der Tatbeteiligung die minder schwere verdrängt (LK-StGB/Schünemann/Greco, 14. Aufl., § 27 Rn. 91; MüKo-StGB/Scheinfeld, 5. Aufl., Vor § 26 Rn. 42).
6 b) Dagegen kann die tateinheitliche Verurteilung wegen Handeltreibens mit Grundstoffen nicht bestehen bleiben. Die Vorschriften des Grundstoffüberwachungsgesetzes (GÜG) treten hinter den Strafvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes zurück, soweit der Unrechtsgehalt, wie hier, bereits von dessen Strafvorschriften hinreichend erfasst wird (BGH, Urteil vom 3. August 2005 - 2 StR 360/04, BGHR GÜG § 29 Abs. 2 Anwendungsbereich 1; MüKo-StGB/Oğlakcıoğlu, 4. Aufl., § 19 GÜG Rn. 48). Anders läge der Fall nur dann, wenn der Angeklagte - wovon das Landgericht aber gerade nicht ausgegangen ist - sich in Bezug auf das Betäubungsmitteldelikt lediglich der Beihilfe schuldig gemacht, das Handeltreiben mit Grundstoffen aber als Mittäter verwirklicht hätte (BGH, Urteil vom 3. August 2005 - 2 StR 360/04, BGHR GÜG § 29 Abs. 2 Anwendungsbereich 1). Der Senat lässt entsprechend § 354 Abs. 1 StPO die tateinheitliche Verurteilung im Schuldspruch entfallen. Die zu seinen Gunsten wirkende Schuldspruchänderung im gegen den Angeklagten einzig abgeurteilten Fall 1 der Urteilsgründe ist gemäß § 357 Satz 1 StPO auf den vom Rechtsfehler in gleicher Weise betroffenen Nichtrevidenten zu erstrecken.
7 4. Der Strafausspruch unterliegt auf die Sachrüge der Aufhebung, die ebenso auf den von einem der Rechtsfehler in diesem Fall in gleicher Weise betroffenen Nichtrevidenten zu erstrecken ist.
8 a) Strafschärfend hat die Strafkammer bei der Strafrahmenwahl wie bei der konkreten Strafzumessung gewertet, dass der Angeklagte aus reiner Profitgier handelte, auch wenn er durch sein Handeln Verluste aus vorangegangenen Vermietungen ausgleichen wollte. Das Landgericht hat damit zulasten des Angeklagten gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB verstoßen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. April 2014 - 2 StR 616/13, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Handeltreiben 7 Rn. 3, und vom 21. August 2018 ‒ 2 StR 231/18, Rn. 16; jew. mwN). Denn eine Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln setzt tatbestandlich voraus, dass der Täter nach Gewinn strebt oder sich irgendeinen anderen persönlichen Vorteil verspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2024 - 2 StR 254/23, Rn. 7 mwN). Zwar ist das Tatgericht durch das Doppelverwertungsverbot nicht gehindert, ein besonders verwerfliches, den Rahmen des Tatbestandsmäßigen deutlich übersteigendes Gewinnstreben strafschärfend zu berücksichtigen, das als „Profitgier“ bezeichnet werden kann (BGH, Urteile vom 20. Dezember 1978 - 2 StR 191/78, Rn. 12, und vom 30. Januar 1980 - 3 StR 471/79, NJW 1980, 1344, 1345; Beschluss vom 29. August 1979 - 3 StR 252/79, Rn. 2). Für ein solches übersteigertes Gewinnstreben geben die Feststellungen aber keinen Anhalt. Unter der „reinen Profitgier“ hat die Strafkammer vielmehr ersichtlich nicht mehr als das stets mit einem Handeltreiben verbundene Gewinnstreben verstanden.
9 b) Das Landgericht hat in seine Strafrahmenwahl und in die konkrete Strafzumessung zudem zu Lasten des Angeklagten eingestellt, dass eine erhebliche Menge des hergestellten Betäubungsmittels in den freien Verkehr gelangte. Auch dies ist rechtsfehlerhaft. Dass Betäubungsmittel in den Verkehr gelangen, gehört zu den regelmäßigen Umständen des Handeltreibens. Diese Tatsache ist deshalb kein Strafschärfungsgrund (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 3. August 2022 - 5 StR 203/22, Rn. 10; Beschlüsse vom 23. Februar 2022 - 2 StR 444/21, NStZ-RR 2022, 185; vom 11. April 2023 - 5 StR 78/23, Rn. 3, und vom 20. Dezember 2023 - 4 StR 209/23, Rn. 7; jew. mwN). Im Gegenteil stellt die Sicherstellung zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmter Betäubungsmittel einen Strafmilderungsgrund dar (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2020 - 2 StR 517/19, NStZ-RR 2020, 146, 147). Das Landgericht hat mithin rechtsfehlerhaft das Fehlen eines Strafmilderungsgrundes (Sicherstellung der gehandelten Betäubungsmittel) strafschärfend gewertet.
10 c) Das Urteil beruht auf den Strafzumessungsfehlern. Trotz der vom Landgericht mit dem 100.000-fachen (richtig: etwa dem 167.000-fachen) bemessenen Überschreitung des Grenzwerts der nicht geringen Menge kann der Senat angesichts des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe und der Gewichtung der strafschärfenden Zumessungsgesichtspunkte nicht ausschließen, dass die Strafkammer ohne die rechtsfehlerhaften Erwägungen eine mildere Strafe verhängt hätte.
11 d) Die Aufhebung erfasst gemäß § 357 Satz 1 StPO auch die gegen den Nichtrevidenten verhängte Einzelfreiheitsstrafe im Fall 1 der Urteilsgründe. Auch ihm hat das Landgericht als gewichtigen strafschärfenden Zumessungsgrund zur Last gelegt, dass erhebliche Mengen des MDMA in den freien Verkehr gelangten. Die Aufhebung der Einsatzstrafe von sechs Jahren entzieht dem Gesamtstrafenausspruch gegen den Nichtrevidenten die Grundlage.
12 5. Auch der Einziehungsausspruch erweist sich als durchgreifend rechtsfehlerhaft und ist aufzuheben.
13 Das Landgericht hat ausdrücklich offengelassen, ob das in einer Sporttasche im Schlafzimmer des Angeklagten aufgefundene Bargeld, dessen Betrag die Urteilsgründe an einer Stelle mit 100.000 Euro, an anderer mit 133.360 Euro beziffern, ganz oder zum Teil aus dem vom Landgericht, insofern rechtsfehlerfrei, festgestellten Ertrag der abgeurteilten Tat von 110.000 Euro herrührte. Indem die Strafkammer in Höhe von 110.000 Euro die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet hat, hat sie übersehen, dass eine Wertersatzeinziehung nach § 73c StGB nur dann zulässig ist, wenn die gegenständliche Einziehung des Tatertrages wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich ist oder von der Einziehung eines Ersatzgegenstandes abgesehen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2025 - 1 StR 463/25, Rn. 23). Die Originaleinziehung von sichergestelltem Bargeld nach § 73 Abs. 1 StGB setzt indes, wozu ebenfalls Feststellungen fehlen, voraus, dass dieses gegenständlich noch als Asservat vorhanden ist. Auch dies lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen, so dass die Voraussetzungen einer Wertersatzeinziehung nicht sicher feststehen.
14 6. Im Umfang der Aufhebung verweist der Senat die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück.
15 Die Feststellungen zu den Strafaussprüchen sind von den Wertungsfehlern nicht betroffen und haben Bestand. Das neue Tatgericht wird allerdings bei der Bemessung des Schuldumfangs im Rahmen der Strafzumessung deutlicher als bisher geschehen berücksichtigen können, dass der Angeklagte für einen Teil des Tatgeschehens lediglich Hilfsleistungen erbrachte und erst nach und nach in die Stellung eines Mittäters einbezogen wurde.
16 Dagegen zieht der Rechtsfehler zum Einziehungsausspruch die Aufhebung der zugehörigen Feststellungen nach sich, wobei das neue Tatgericht auch neue Feststellungen zum Verbleib und gegebenenfalls zu Betrag und Herkunft des sichergestellten Bargeldes zu treffen haben wird. Sollten die Banknoten bei einer Justizkasse eingezahlt worden sein, wäre erneut die Einziehung des Werts von Taterträgen anzuordnen (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2025 - 2 StR 386/24, Rn. 6). Im Übrigen hindert das Verschlechterungsverbot nach § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO das neue Tatgericht nicht an der Anordnung einer Originaleinziehung von Bargeld nach § 73 Abs. 1 StGB anstelle der aufgehobenen Surrogateinziehung des Wertersatzes nach § 73c Satz 1 StGB (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Oktober 2025 - 2 StR 554/24, Rn. 7, und vom 4. Dezember 2025 - 2 StR 199/25, Rn. 6).
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