Entscheidungsdatum: 2026-02-25
Aktenzeichen: 2 StR 683/25
ECLI: ECLI:DE:BGH:2026:250226B2STR683.25.0
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend LG Aachen, 24. Juni 2025, Az: 64 KLs 4/25nachgehend BGH, 25. Februar 2026, Az: 2 StR 683/25, Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
a) die Verfolgung auf den Vorwurf der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen beschränkt,
b) das vorbezeichnete Urteil
aa) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen schuldig ist und
bb) im Einzelstrafausspruch zu Fall 1 der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Grundstoffen in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, die in den Niederlanden verbüßte Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 angerechnet und gegen ihn die Einziehung eines dem Wert des Erlangten entsprechenden Geldbetrages in Höhe von 2.500 Euro angeordnet. Die auf eine nicht ausgeführte Verfahrensrüge und die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
2 1. Der Verurteilung liegen nach den Feststellungen des Landgerichts Unterstützungshandlungen des Angeklagten bei dem Betrieb einer Produktion von insgesamt 5.857 Kilogramm MDMA in H. von November 2023 bis Mai 2024 (Fall 1 der Urteilsgründe) und bei dem Betrieb einer Produktion von Clephedron in N. von März 2024 bis Mai 2024 (Fall 2 der Urteilsgründe) zugrunde. Von der produzierten Gesamtmenge an MDMA im Fall 1 der Urteilsgründe wurde am 11. Mai 2024 ein Teil von 177,6 Kilogramm sichergestellt; der Rest war bereits in den Verkehr gelangt.
3 2. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
4 3. Der Senat beschränkt mit Zustimmung des Generalbundesanwalts in beiden abgeurteilten Fällen die Verfolgung jeweils auf den Vorwurf der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und ändert den Schuldspruch entsprechend ab.
5 a) Die konkurrenzrechtliche Würdigung der Beihilfe zum Handeltreiben mit Grundstoffen als tateinheitlich hält der revisionsrechtlichen Überprüfung des ansonsten rechtsfehlerfreien Schuldspruchs nicht stand. Die Vorschriften des Grundstoffüberwachungsgesetzes (GÜG) treten hinter den Strafvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes zurück, soweit der Unrechtsgehalt, wie hier, bereits von dessen Strafvorschriften hinreichend erfasst wird (BGH, Urteil vom 3. August 2005 - 2 StR 360/04, BGHR GÜG § 29 Abs. 2 Anwendungsbereich 1; MüKo-StGB/Oğlakcıoğlu, 4. Aufl., § 19 GÜG, Rn. 48). Anders läge der Fall nur dann, wenn der Angeklagte - wovon das Landgericht aber gerade nicht ausgegangen ist - sich in Bezug auf das Betäubungsmitteldelikt lediglich der Beihilfe schuldig gemacht, das Handeltreiben mit Grundstoffen aber als Mittäter verwirklicht hätte (BGH, Urteil vom 3. August 2005 - 2 StR 360/04, BGHR GÜG § 29 Abs. 2 Anwendungsbereich 1). Nicht ausschließbar könnten in einer neuen Hauptverhandlung allerdings Feststellungen getroffen werden, die eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen jeweils tateinheitlich begangener Beförderung von Grundstoffen nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 GÜG trügen. Aus Gründen der Verfahrensökonomie nimmt der Senat die vom Generalbundesanwalt angeregte Verfolgungsbeschränkung vor und lässt entsprechend § 354 Abs. 1 StPO die tateinheitliche Verurteilung nach dem Grundstoffüberwachungsgesetz im Schuldspruch entfallen.
6 b) Eine Erstreckung der Schuldspruchänderung auf den Nichtrevidenten S. gemäß § 357 Satz 1 StPO kommt nicht in Betracht, da die Änderung des Schuldspruchs auf einer Verfahrensbeschränkung beruht (BGH, Beschlüsse vom 16. Mai 2001 - 1 StR 98/01, Rn. 8; vom 22. Januar 2013 - 1 StR 416/12, Rn. 58, in BGHSt 58, 119 insoweit nicht abgedr., und vom 6. Oktober 2025 - 2 StR 174/25, Rn. 4).
7 4. Der Einzelstrafausspruch im Fall 1 der Urteilsgründe und der Gesamtstrafenausspruch unterliegen auf die Sachrüge der Aufhebung.
8 a) Das Landgericht hat in seine Strafrahmenwahl und in die konkrete Strafzumessung im Fall 1 der Urteilsgründe zu Lasten des Angeklagten die große Menge der in Verkehr gebrachten Betäubungsmittel eingestellt. Dies ist rechtsfehlerhaft. Dass Betäubungsmittel in den Verkehr gelangen, gehört zu den regelmäßigen Umständen des Handeltreibens. Diese Tatsache ist deshalb kein Strafschärfungsgrund (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 3. August 2022 - 5 StR 203/22, Rn. 10; Beschlüsse vom 23. Februar 2022 - 2 StR 444/21, NStZ-RR 2022, 185; vom 11. April 2023 - 5 StR 78/23, Rn. 3, und vom 20. Dezember 2023 - 4 StR 209/23, Rn. 7; jew. mwN). Im Gegenteil stellt die Sicherstellung zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmter Betäubungsmittel einen Strafmilderungsgrund dar (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2020 - 2 StR 517/19, NStZ-RR 2020, 146, 147). Das Landgericht hat mithin rechtsfehlerhaft das Fehlen eines Strafmilderungsgrundes (Sicherstellung der gehandelten Betäubungsmittel) strafschärfend gewertet.
9 b) Das Urteil beruht auf dem Strafzumessungsfehler. Trotz der vom Landgericht mit dem 100.000-fachen (richtig: etwa dem 167.000-fachen) bemessenen Überschreitung des Grenzwerts der nicht geringen Menge kann der Senat angesichts des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe und der Gewichtung der strafschärfenden Zumessungsgesichtspunkte nicht ausschließen, dass die Strafkammer ohne die rechtsfehlerhafte Erwägung im Fall 1 der Urteilsgründe eine mildere Einzelstrafe verhängt hätte.
10 c) Die Aufhebung der Einsatzstrafe von vier Jahren Freiheitsstrafe entzieht dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage.
11 5. Das Entfallen der tateinheitlichen Verurteilung wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Grundstoffen lässt den Einzelstrafausspruch in Fall 2 der Urteilsgründe unberührt. Der Senat schließt aus, dass die Strafkammer, die die tateinheitliche Verwirklichung eines weiteren Delikts bei der Strafzumessung nicht ausdrücklich berücksichtigt hat, ohne die weitergehende Verurteilung eine geringere Einzelstrafe als Freiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt hätte.
12 6. Zu den Aussprüchen über die Einziehung und über die Anrechnung ausländischer Freiheitsentziehung hat die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
13 7. Im Umfang der Aufhebung verweist der Senat die Sache an das Landgericht zurück. Die Feststellungen sind von den Rechtsfehlern nicht berührt und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO); sie können, wie stets, um nicht widersprechende Feststellungen ergänzt werden.
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