BGH — 5 StR 607/16, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-01-24
Aktenzeichen: 5 StR 607/16
ECLI: ECLI:DE:BGH:2017:240117B5STR607.16.0
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 243 Abs 4 S 1 StPO, § 257c StPO
Vorinstanz: vorgehend LG Chemnitz, 28. September 2016, Az: 840 Js 33876/14 - 6 KLs
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Titelzeile
Strafverfahren: Gerichtliche Mitteilungspflicht bei verständigungsbezogenen Erörterungen in der Hauptverhandlung
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 28. September 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Rüge einer Verletzung von § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO dringt schon deshalb nicht durch, weil es sich bei den Gesprächen vor dem Schöffengericht vor der Verweisung nach § 270 Abs. 1 StPO nicht um solche im Sinne von §§ 202a, 212 StPO gehandelt hat, sondern diese in einer öffentlichen Hauptverhandlung in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers geführt wurden. Für solche Konstellationen sieht der Senat auch keinen Anlass für eine analoge Anwendung von § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO.
| Sander | | Schneider | | Dölp |
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| König | | Mosbacher | |