BGH — 5 StR 495/16, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-03-23
Aktenzeichen: 5 StR 495/16
ECLI: ECLI:DE:BGH:2017:230317B5STR495.16.0
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 6 Abs 3 Buchst d MRK, Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 55 StPO, § 261 StPO
Vorinstanz: vorgehend LG Hamburg, 9. Mai 2016, Az: 628 KLs 16/15
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Titelzeile
Hauptverhandlung in Strafsachen: Verletzung des Rechts auf konfrontative Befragung bei Weigerung des Mitangeklagten hinsichtlich der Beantwortung von Fragen des Angeklagten oder seines Verteidigers
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 9. Mai 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Ein Verstoß gegen das Recht auf konfrontative Befragung nach Art. 6 Abs. 3 Buchst. d MRK und gegen das Recht auf ein faires Verfahren liegt nicht vor. Denn es ist der Justiz nicht zuzurechnen, dass der Mitangeklagte Fragen des Revisionsführers nicht beantwortet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2009 - 4 StR 461/08, NStZ 2009, 581; LR-StPO/Sander, 26. Aufl., § 261 Rn. 83e mwN).
| Mutzbauer | | Sander | | Schneider |
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| Berger | | Mosbacher | |