BGH, Beschluss vom 24.11.2022 - III ZB 85/22•BGH, 2022-11-24 — III ZB 85/22
BGH, Beschluss vom 24.11.2022 - III ZB 85/22Bgh / 3. Zivilsenat24.11.2022
BGH | Beschluss | 2022-11-24 | III ZB 85/22
Entscheidungsdatum: 2022-11-24
Aktenzeichen: III ZB 85/22
ECLI: ECLI:DE:BGH:2022:241122BIIIZB85.22.0
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend LG Bad Kreuznach, 16. September 2022, Az: 1 S 68/22nachgehend BGH, 31. Januar 2023, Az: III ZB 85/22, Beschluss
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 16. September 2022 - 1 S 68/22 - wird verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
I.
1 Die Klägerin nimmt den Beklagten aus abgetretenem Recht auf Zahlung von Vergütung für zahnärztliche Leistungen in Höhe von 143,67 € nebst Zinsen in Anspruch. Das Amtsgericht hat den Beklagten durch Urteil vom 16. August 2022 antragsgemäß verurteilt. Der anwaltlich nicht vertretene Beklagte hat mit Schreiben vom 22. August 2022 erklärt, er "widerspreche der in einer erfassten beglaubigten Abschrift" dieses Urteils. Das Landgericht hat dieses Schreiben - nach entsprechenden Hinweisen an den Beklagten - als Berufung ausgelegt und diese durch den angefochtenen Beschluss gemäß § 522 Abs. 1 ZPO verworfen. Mit Schreiben vom 30. September 2022 hat der Beklagte dem Beschluss "widersprochen".
II.
2 1. Der Senat legt das Schreiben des Beklagten vom 30. September 2022 als Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 16. September 2022 aus.
3 2. Die Rechtsbeschwerde war zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Sie hätte zudem keine Aussicht auf Erfolg, weil das Landgericht die Berufung zu Recht verworfen hat. Die Berufung war nicht statthaft, weil sie vom Amtsgericht nicht zugelassen worden war und der Wert des Beschwerdegegenstands 600 € nicht übersteigt (§ 511 Abs. 2 ZPO). Sie war zudem unzulässig, da der Kläger nicht von einem Rechtsanwalt vertreten war (§ 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
| Herrmann | Reiter | Kessen | ||
|---|---|---|---|---|
| Herr | Liepin |