Jealousy as a low motive in spouse murder

BGH 2 StR 656/13Bgh / II. Strafkammer22.03.2017Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court of Justice dismissed the defendant’s appeal against a Cologne murder conviction. The court held that the investigating judge could testify about the daughter’s earlier statement because she had been properly informed under Section 52 StPO, even though no special warning was given about later use of the statement. On the merits, the court upheld the finding of low motives under Section 211 StGB: jealousy, refusal to accept separation, and the perception of the wife as property sufficiently justified the murder qualification. The defendant must bear the costs of the appeal and the necessary expenses of the joint plaintiffs.

Omnilex-Regeste

§ 211 Abs. 2 StGB; niedrige Beweggründe bei Tötung aus Eifersucht und Trennungsunwillen; § 252 StPO, § 52 StPO; die Beurteilung niedriger Beweggründe erfordert eine Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren, für die Tatausführung maßgeblichen Umstände sowie eine subjektive Herrschaft des Täters über gefühlsmäßige oder triebhafte Regungen. Eifersucht kann ein niedriger Beweggrund sein, wenn sie Ausdruck einer verachtenswerten Besitz- und Beherrschungshaltung ist und nicht durch ausweglose Lage oder Verzweiflung relativiert wird. § 252 StPO begründet kein umfassendes Verwertungsverbot; die Vernehmung des Richters über eine frühere Aussage ist zulässig, wenn der Zeuge vor der Aussage ordnungsgemäß über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt wurde; eine zusätzliche Belehrung über spätere Verwertbarkeit ist nicht erforderlich (consid. 3).

Gesamter Gesetzestext

BGH — 2 StR 656/13, Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-03-22

Aktenzeichen: 2 StR 656/13

ECLI: ECLI:DE:BGH:2017:220317U2STR656.13.0

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 211 Abs 2 StGB

Vorinstanz: vorgehend BGH, 24. Februar 2016, Az: 2 StR 656/13, Beschlussvorgehend BGH, 24. Februar 2016, Az: 2 StR 656/13, Beschlussvorgehend BGH, 18. März 2015, Az: 2 StR 656/13, Beschlussvorgehend BGH, 4. Juni 2014, Az: 2 StR 656/13, Beschlussvorgehend LG Köln, 3. Juli 2013, Az: 105 Ks 18/12

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Titelzeile

Mordmordmerkmal „niedere Beweggründe“: Tötung des Ehegatten aus Eifersucht

Tenor

  1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 3. Juli 2013 wird verworfen.

  2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Seine auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision bleibt ohne Erfolg.

I.

2 Nach den Feststellungen des Landgerichts tötete der Angeklagte seine Ehefrau am 22. September 2012 durch insgesamt 60 Stiche und Schnitte mit einem Messer. Hintergrund der Tat war die Eifersucht des Angeklagten auf einen Nebenbuhler, mit dem seine Ehefrau seit längerer Zeit eine auch intime Beziehung unterhielt, und seine mangelnde Bereitschaft, eine von dem Tat-opfer angekündigte Trennung hinzunehmen. Das Schwurgericht hat insoweit angenommen, der Angeklagte habe aus niedrigen Beweggründen gehandelt.

II.

3 Die Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg, soweit er die Verletzung formellen Rechts beanstandet. Nach der Entscheidung des Großen Senats vom 15. Juli 2016 (GSSt 1/16) enthält § 252 StPO kein umfassendes Verwertungsverbot, das die Vernehmung eines Richters über den Inhalt der Aussage eines Zeugen ausschließt, den der Richter in dem die konkrete Tat betreffenden Ermittlungsverfahren vor der Hauptverhandlung vernommen hat. Die Einführung und Verwertung des Inhalts der Bekundungen des (Angaben in der Hauptverhandlung verweigernden) Zeugen erfordert lediglich, dass der Richter ihn über sein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO belehrt hat; einer weitergehenden (qualifizierten) Belehrung auch über die Möglichkeit der Einführung und Verwertung seiner Aussage im weiteren Verfahren bedarf es hierfür nicht. Die Rügen des Angeklagten, mit denen er sich gegen die Verwertung der Angaben seiner Tochter, die in der Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO Gebrauch gemacht und sich mit einer Verwertung ihrer Angaben im Ermittlungsverfahren nicht einverstanden erklärt hatte, greifen demnach nicht durch. Die Angaben des Ermittlungsrichters, der die Tochter vor ihrer Vernehmung zwar über das ihr zustehende Auskunftsverweigerungsrecht belehrt, sie aber nicht darauf hingewiesen hatte, dass bei späterer Zeugnisverweigerung in der Hauptverhandlung ihre zuvor beim Richter gemachten Angaben verwertet werden könnten, durfte das Landgericht seiner Überzeugungsbildung zugrunde legen.

III.

4 Die umfassende Überprüfung der angegriffenen Entscheidung aufgrund der Sachrüge deckt ebenfalls keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Dies gilt auch, soweit das Landgericht niedrige Beweggründe angenommen und den Angeklagten wegen Mordes verurteilt hat.

5 Das Landgericht ist davon ausgegangen, das prägende Hauptmotiv der Tat sei die Eifersucht des Angeklagten und seine Weigerung gewesen, die Trennung von seiner Ehefrau zu akzeptieren; diese Motivation stehe sittlich auf niedrigster Stufe; sie sei Ausdruck der Geisteshaltung des Angeklagten, seine Frau als sein Eigentum zu begreifen, über das er verfügen könne. Zudem ergebe sich auch ein deutliches Missverhältnis zwischen dem Tatanlass, den erneuten Trennungsabsichten seiner Ehefrau und der Tat.

6 Beweggründe sind im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB niedrig*,* wenn sie nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und deshalb besonders verachtenswert sind. Die Beurteilung der Frage, ob Beweggründe zur Tat „niedrig” sind und - in deutlich weiter reichendem Maße als bei einem Totschlag - als verachtenswert erscheinen, hat auf Grund einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren, insbesondere der Umstände der Tat, der Lebensverhältnisse des Täters und seiner Persönlichkeit zu erfolgen (vgl. BGHSt 47, 128, 130). Bei einer Tötung aus Wut, Ärger, Hass oder Rache kommt es darauf an, ob diese Antriebsregungen ihrerseits auf einer niedrigen Gesinnung beruhen (st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 47, 128, 130; BGH*,* NJW 2006, 1008, 1011; NStZ-RR 2006, 340, 341). In subjektiver Hinsicht muss hinzukommen, dass der Täter die Umstände, die die Niedrigkeit seiner Beweggründe ausmachen, in ihrer Bedeutung für die Tatausführung ins Bewusstsein aufgenommen hat und, soweit gefühlsmäßige oder triebhafte Regungen in Betracht kommen, diese gedanklich beherrschen und willensmäßig steuern kann. Dies ist nicht der Fall, wenn der Täter außer Stande ist, sich von seinen gefühlsmäßigen und triebhaften Regungen freizumachen (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 Niedrige Beweggründe 26 mwN).

7 Nach diesem Maßstab, den das Landgericht seiner Bewertung zugrunde gelegt hat, ist die Annahme niedriger Beweggründe nicht zu beanstanden. Die Würdigung, mit der das Landgericht zu der Feststellung gelangt ist, dass Eifersucht und der Unwillen des Angeklagten, die Trennung zu akzeptieren, bei einem Motivbündel ganz im Vordergrund standen und nicht etwa Niedergeschlagenheit oder Verzweiflung die Tat maßgeblich bestimmt haben, weist keinen Rechtsfehler auf. Die Strafkammer hat in ihrer Gesamtwürdigung alle maßgeblichen Gesichtspunkte in den Blick genommen und dabei auch das ambivalente Verhalten des Tatopfers, das sich trotz vorangegangener Gewalttätigkeiten durch den Angeklagten mehrfach auf neuerliche Beziehungsversuche einließ und ihn in Trennungsphasen vermisste, berücksichtigt. Dass sie gleichwohl die Beweggründe für das Verhalten des Angeklagten als niedrig eingestuft hat, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Soweit das Landgericht in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen hat, der Angeklagte habe „dennoch Handlungsalternativen gehabt und hätte die Situation anders als durch die Tötung seiner Ehefrau lösen können“, ist dies nicht - was bedenklich wäre - als bloßer Vorwurf, die Tat überhaupt begangen zu haben, zu verstehen. Die Strafkammer hat hiermit lediglich zum Ausdruck gebracht, dass sich der Angeklagte nicht in einer als „ausweglos empfundenen“ Situation befunden habe, was die Annahme niedriger Beweggründe in Frage gestellt hätte. Angesichts des nach Ansicht des Landgerichts im Vordergrund stehenden Handlungsmotivs beim Angeklagten ist es im Übrigen - auch wenn die Strafkammer den unmittelbaren Tatauslöser in der konkreten Situation nicht festzustellen vermochte - nicht zu beanstanden, dass sie von einem deutlichen Missverhältnis zwischen Tatanlass und Tat ausgegangen ist.

ApplKrehlEschelbach
ZengBartel

Schlagwörter

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Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the trial court could use the investigating judge's testimony about the daughter's prior statement despite her later refusal to testify

Extrahierter Entscheid

Yes. Section 252 StPO does not create a blanket exclusion. It was sufficient that the daughter had been informed of her right under Section 52 StPO; no additional warning about possible later use of her statement was required.

Extrahierte Begründung

Following the Grand Senate decision, the content of a witness statement may be introduced through the judge who heard it in the investigation if the witness was properly informed of the right to refuse testimony. The daughter’s later invocation of that right in trial did not bar use of the earlier statement.

Kernrechtsfrage

Whether the murder conviction for acting out of low motives was legally defective

Extrahierter Entscheid

No. The finding of low motives was upheld.

Extrahierte Begründung

The trial court’s overall assessment was free of legal error. Jealousy and the accused's unwillingness to accept the separation dominated the motive bundle, reflected an attitude treating the wife as property, and showed a manifest disproportion between trigger and killing.

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