Vorinstanz: vorgehend LG Saarbrücken, 31. Juli 2023, Az: 2 KLs 13/21
Spruchkörper: 6. Strafsenat
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 31. Juli 2023 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat, dass die Verfahrensrüge jedenfalls unbegründet ist. Das Landgericht hat die Beweiserhebung rechtsfehlerfrei nach § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO abgelehnt.