Jurisdiction transfer requires prior opening of main proceedings

BGH 2 ARs 156/17Bgh / II. Strafkammer04.05.2017Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court of Justice rejected the district court of Lüneburg’s request to transfer the criminal case to the district court of Neubrandenburg. Even assuming the accused’s permanent inability to travel, a transfer under Section 12(2) StPO presupposes that one of several competent courts has already become exclusively competent through the opening of the main proceedings. Because the main proceedings had not yet been opened, no exclusive competence had arisen and the transfer was unavailable.

Omnilex-Regeste

§ 12 Abs. 2 StPO; Bestimmung des Gerichtsstands setzt voraus, dass eines von mehreren zuständigen Gerichten bereits durch Eröffnung der Untersuchung, im Sicherungsverfahren durch Eröffnung des Hauptverfahrens, ausschließlich zuständig geworden ist. Vor Eröffnung des Hauptverfahrens fehlt es daran, weil die Staatsanwaltschaft die Antragsschrift noch zurücknehmen und ein anderes zuständiges Gericht wählen kann. Eine Übertragung aus Gründen der Reiseunfähigkeit der Beschuldigten kommt daher vor Eintritt ausschließlicher Zuständigkeit nicht in Betracht (vgl. consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

BGH — 2 ARs 156/17, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-05-04

Aktenzeichen: 2 ARs 156/17

ECLI: ECLI:DE:BGH:2017:040517B2ARS156.17.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 12 Abs 2 StPO

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Titelzeile

Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen: Voraussetzung der Hauptverfahrenseröffnung

Tenor

Der Antrag des Amtsgerichts Lüneburg, die Untersuchung und Entscheidung dem für den Wohnort der Beschuldigten zuständigen Amtsgericht Neubrandenburg zu übertragen, wird zurückgewiesen.

Gründe

1 Der Antrag auf Bestimmung des Gerichtsstandes ist zurückzuweisen. Die Voraussetzungen für die Übertragung der Untersuchung und Entscheidung auf ein anderes Gericht nach § 12 StPO liegen nicht vor. Der Generalbundesanwalt hat insoweit zutreffend ausgeführt:

"Zwar könnte die durch Atteste belegte dauerhafte Reiseunfähigkeit der Beschuldigten grundsätzlich eine Übertragung auf das Amtsgericht am Wohnsitz rechtfertigen (vgl. Meyer-Goßner StPO 59. Auflage § 12 Rn. 5 mwN). Eine Entscheidung gemäß § 12 Abs. 2 StPO kommt aber nur dann in Betracht, wenn eines von mehreren zuständigen Gerichten durch die Eröffnung der Untersuchung - im Sicherungsverfahren durch die Eröffnung des Hauptverfahrens gemäß § 414 i.V.m. §§ 203 StPO (KK-Scheuten StPO 7. Auflage § 12 Rn. 2) - bereits ausschließlich zuständig geworden ist. Denn vor Eröffnung des Hauptverfahrens hat die Staatsanwaltschaft die Möglichkeit, die Antragsschrift zurückzunehmen und ein anderes zuständiges Gericht auszuwählen. Da mangels Eröffnung des Hauptverfahrens hier (noch) keine ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Lüneburg entstanden ist, besteht eine Übertragungsmöglichkeit nach § 12 Abs. 2 StPO nicht."

ApplKrehlEschelbach
BartelGrube

Schlagwörter

jurisdictiontransfer of proceedingsmain proceedingstravel incapacityexclusive competence

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether jurisdiction can be transferred under Section 12(2) StPO before the main proceedings have been opened

Extrahierter Entscheid

No. A transfer under Section 12(2) StPO is only possible once one of several competent courts has already become exclusively competent through the opening of the investigation or, in preventive-detention proceedings, through the opening of the main proceedings.

Extrahierte Begründung

Before the main proceedings are opened, the prosecution may withdraw the charging document and choose another competent court. Since no main proceedings had yet been opened here, the District Court of Lüneburg had not yet become exclusively competent, so the statutory precondition for a transfer was missing.

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