BGH — I ZA 9/22, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2022-12-16
Aktenzeichen: I ZA 9/22
ECLI: ECLI:DE:BGH:2022:161222BIZA9.22.0
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend BGH, 14. September 2022, Az: I ZA 9/22, Beschlussvorgehend LG München I, 10. Mai 2022, Az: 20 T 13841/21vorgehend AG München, 3. Dezember 2020, Az: 1516 M 11538/20
Spruchkörper: 1. Zivilsenat
Tenor
Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 14. September 2022 wird abgelehnt.
Gründe
1 I. Mit Beschluss vom 14. September 2022 hat der Senat den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 10. Mai 2022 mangels Erfolgsaussicht abgelehnt.
2 II. Für die von der Antragstellerin beabsichtigte Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 14. September 2022 besteht ebenfalls keine Erfolgsaussicht (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Mit der Anhörungsrüge können nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2020 - I ZA 1/20, juris Rn. 3 mwN). Das von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsmittel gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 10. Mai 2022 ist nicht statthaft. Der Senat ist deshalb aus Rechtsgründen daran gehindert, den Vortrag der Antragstellerin in der Sache zu prüfen.
3 III. Die Antragstellerin kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.
| Koch | | Löffler | | Schwonke |
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| Feddersen | | Schmaltz | |