BGH — XI ZR 338/21, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2024-04-09
Aktenzeichen: XI ZR 338/21
ECLI: ECLI:DE:BGH:2024:090424BXIZR338.21.0
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 21. Mai 2021, Az: 13 U 225/20vorgehend LG Hamburg, 4. November 2020, Az: 318 O 42/20, Urteil
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 21. Mai 2021 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die mit der Revision geltend zu machende Beschwer von über 20.000 € nicht erreicht ist (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Der Wert des vom Kläger verfolgten Klagebegehrens bemisst sich nach dem Nettodarlehensbetrag des streitgegenständlichen Darlehens, weil er lediglich die Feststellung begehrt, dass seine primären Leistungspflichten aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag zur Zahlung von Zinsen und zur Erbringung von Tilgungsleistungen aufgrund des erklärten Widerrufs erloschen seien. Der Nettodarlehensbetrag beträgt 20.000 €.
Streitwert: 20.000 €.
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