Vorinstanz: vorgehend LG Bremen, 11. Oktober 2023, Az: 22 Ks 6/23
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 11. Oktober 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition in Tateinheit mit Besitz von Munition schuldig ist (vgl. Antrag des Generalbundesanwalts).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.