BGH | Beschluss | 2020-01-15 | 2 ARs 236/19 | Hinweispflicht in den Fällen einer Einziehung
Gesamter Gesetzestext
BGH — 2 ARs 236/19, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2020-01-15
Aktenzeichen: 2 ARs 236/19
ECLI: ECLI:DE:BGH:2020:150120B2ARS236.19.0
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 265 StPO, § 73 StGB, § 73c StGB
Vorinstanz: nachgehend BGH, 22. Oktober 2020, Az: GSSt 1/20, Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Titelzeile
Hinweispflicht in den Fällen einer Einziehung
Tenor
Der beabsichtigten Entscheidung des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs steht Rechtsprechung des Senats nicht entgegen. Nach Auffassung des Senats statuiert § 265 StPO keine allgemeine Hinweispflicht in allen Fällen einer Einziehung. Bei bestimmten Fallgestaltungen (etwa bei der Problematik der Mitverfügungsgewalt von mehreren Tatbeteiligten) kann ein Hinweis auf die Möglichkeit der Maßnahme nach §§ 73, 73c StGB aber unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs geboten sein.