BGH — 3 StR 374/22, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2023-01-25
Aktenzeichen: 3 StR 374/22
ECLI: ECLI:DE:BGH:2023:250123B3STR374.22.0
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend BGH, 25. Januar 2023, Az: 3 StR 374/22, Beschlussvorgehend LG Kleve, 25. Mai 2022, Az: 223 KLs 17/21nachgehend BGH, 25. Januar 2023, Az: 3 StR 374/22, Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve - Auswärtige Strafkammer in Moers - vom 25. Mai 2022 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Ausspruch über die Einziehung aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dahin geändert, dass gegen den Angeklagten - über die Einziehung des Wertes von weiteren Taterträgen in Höhe von 200 € hinaus - die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 700 € als Gesamtschuldner angeordnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
| Schäfer | | Paul | | Hohoff |
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| Anstötz | | Voigt | |