BGH — 6 StR 520/22, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2023-01-25
Aktenzeichen: 6 StR 520/22
ECLI: ECLI:DE:BGH:2023:250123B6STR520.22.0
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend LG Stade, 21. September 2022, Az: 201 KLs 3/22
Spruchkörper: 6. Strafsenat
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 21. September 2022 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Es benachteiligt den Angeklagten nicht, dass das Landgericht aus den verhängten 17 Freiheitsstrafen von jeweils zwei Jahren und acht Freiheitsstrafen von jeweils einem Jahr eine nicht nachvollziehbar niedrige Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten gebildet hat.
| Sander | | Feilcke | | Tiemann |
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| von Schmettau | | Arnoldi | |