BGH, Beschluss vom 02.02.2023 - I ZB 10/22•BGH, 2023-02-02 — I ZB 10/22
BGH, Beschluss vom 02.02.2023 - I ZB 10/22Bgh / 1. Zivilsenat02.02.2023
BGH | Beschluss | 2023-02-02 | I ZB 10/22
Entscheidungsdatum: 2023-02-02
Aktenzeichen: I ZB 10/22
ECLI: ECLI:DE:BGH:2023:020223BIZB10.22.0
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend BGH, 10. November 2022, Az: I ZB 10/22, Beschlussvorgehend OLG Köln, 14. Februar 2022, Az: 15 W 3/22vorgehend LG Bonn, 12. November 2021, Az: 9 O 202/21
Spruchkörper: 1. Zivilsenat
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 10.000 € festgesetzt.
1 I. Der Verfahrensbevollmächtigte des Gläubigers hat beantragt, den Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren festzusetzen. Die Schuldnerin hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.
2 II. Der Antrag ist als Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG auszulegen, weil es an einem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert fehlt. Über einen solchen Antrag hat nach Inkrafttreten von § 1 Abs. 3 RVG auch beim Bundesgerichtshof nach § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG grundsätzlich die Einzelrichterin zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, NJW 2021, 3191 [juris Rn. 8]).
3 III. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist auf 10.000 € festzusetzen.
4 Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit ist im Streitfall gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG nach dem Wert zu bestimmen, den die zu erwirkende Handlung, Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger hat. Ausgangspunkt für die Bemessung ist regelmäßig der Wert der Hauptsache (vgl. Gierl in Mayer/Kroiß, RVG, 8. Aufl., § 25 Rn. 23 mwN). Im Streitfall hat das Landgericht den Wert des Verfahrens der einstweiligen Verfügung gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO auf 10.000 € festgesetzt. Dieser Wert ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte auch als Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren festzusetzen.
5 IV. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei (§ 33 Abs. 9 Satz 1 RVG); Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 2 Halbsatz 1 RVG).
Schmaltz