BGH, Beschluss vom 01.02.2023 - VII ZR 887/21•BGH, 2023-02-01 — VII ZR 887/21
BGH, Beschluss vom 01.02.2023 - VII ZR 887/21Bgh / 7. Zivilsenat01.02.2023
BGH | Beschluss | 2023-02-01 | VII ZR 887/21 | Prozessführungsbefugnis einer Wohnungseigentümergemeinschaft
Entscheidungsdatum: 2023-02-01
Aktenzeichen: VII ZR 887/21
ECLI: ECLI:DE:BGH:2023:010223BVIIZR887.21.0
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 9a Abs 2 WoEigG, WEMoG, § 634 Nr 1 BGB, § 634 Nr 2 BGB, § 637 Abs 3 BGB
Vorinstanz: vorgehend OLG Düsseldorf, 30. November 2021, Az: I-21 U 108/20vorgehend LG Wuppertal, 24. November 2020, Az: 1 O 143/19
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Prozessführungsbefugnis einer Wohnungseigentümergemeinschaft
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. November 2021 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: bis 200.000 €
1 Der von der Beschwerde geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, ob ein vor dem 1. Dezember 2020 ergangener Vergemeinschaftungsbeschluss einer Wohnungseigentümergemeinschaft bezüglich werkvertraglicher Ansprüche eines Erwerbers, die auf die Beseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum gerichtet sind, durch das In-Kraft-Treten von § 9a Abs. 2 WEG seine Wirksamkeit verloren hat, liegt nicht mehr vor. Der Bundesgerichtshof hat die genannte Frage im Urteil vom 11. November 2022 - V ZR 213/21 Rn. 18 ff., Rn. 24 ff., Rn. 30 ff., NJW 2023, 217 in dem Sinne beantwortet, dass die Prozessführungsbefugnis einer Wohnungseigentümergemeinschaft, die sich aus einem vor dem 1. Dezember 2020 erlassenen Vergemeinschaftungsbeschluss ergibt, auch nach der Neuregelung der Ausübungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft in § 9a Abs. 2 WEG fortbesteht. Das gilt sowohl, wenn ein entsprechender Anspruch des Erwerbers auf eine kaufvertragliche Nachbesserungspflicht gestützt wird, als auch, wenn - wie hier - ein werkvertraglicher Anspruch auf Nacherfüllung (§ 634 Nr. 1 BGB) oder auf Kostenvorschuss (§ 634 Nr. 2, § 637 Abs. 3 BGB) in Rede steht.
2 Die Hauptbegründung des Berufungsgerichts zur Prozessführungsbefugnis der Klägerin steht im Einklang mit der nunmehr ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 11. November 2022 - V ZR 213/21,NJW 2023, 217).
3 Die Revision der Beklagten hat auch im Übrigen in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.
4 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
| Pamp | Halfmeier | Kartzke | ||
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| Jurgeleit | Sacher |