BGH — V ZR 46/24, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2024-05-28
Aktenzeichen: V ZR 46/24
ECLI: ECLI:DE:BGH:2024:280524BVZR46.24.0
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend BGH, 17. April 2024, Az: V ZR 46/24, Beschlussvorgehend OLG Frankfurt, 13. Dezember 2023, Az: 17 U 122/22vorgehend LG Frankfurt, 31. Mai 2022, Az: 2-09 O 45/21
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 17. April 2024 wird als unzulässig verworfen. Der erneute Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts wird zurückgewiesen.
Gründe
1 1. Die von dem Beklagten erhobene sofortige Beschwerde ist unzulässig, weil die in § 78b Abs. 2 ZPO eröffnete sofortige Beschwerde nur gegen im ersten Rechtszug ergangene Entscheidungen der Amts- und Landgerichte (vgl. § 567 Abs. 1 ZPO), nicht jedoch gegen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs gegeben ist.
2 2. Der erneute Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO ist aus den in dem Beschluss vom 17. April 2024 genannten Gründen jedenfalls unbegründet.
3 3. Das Verfahren ist durch diesen Beschluss abgeschlossen. Ein weiteres Rechtsmittel ist nicht gegeben. Der Beklagte kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.
| Brückner | | Göbel | | Haberkamp |
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| Laube | | Grau | |