BGH — I ZB 28/24, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2024-06-18
Aktenzeichen: I ZB 28/24
ECLI: ECLI:DE:BGH:2024:180624BIZB28.24.0
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend OLG München, 27. Februar 2024, Az: 27 W 61/24 evorgehend LG Augsburg, 3. Januar 2024, Az: 3 O 3658/23
Spruchkörper: 1. Zivilsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München - 27. Zivilsenat - vom 27. Februar 2024 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird abgelehnt.
Gründe
1 1. Das gegen den genannten Beschluss des Beschwerdegerichts eingelegte, als Rechtsbeschwerde zu behandelnde Rechtsmittel ist nicht statthaft. Es liegt weder ein Fall der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) vor, noch hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 6. März 2024 - I ZB 10/24, juris Rn. 2).
2 2. Soweit die Rechtsbeschwerde sich gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts zum Kostenansatz richtet, ist sie unstatthaft, weil in Kostenansatzsachen eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG nicht stattfindet.
3 3. Der Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den vorstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
4 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
| Koch | | Pohl | | Schmaltz |
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| Odörfer | | Wille | |