Vorinstanz: vorgehend LG Neuruppin, 4. Dezember 2023, Az: 11 KLs 16/22
Spruchkörper: 6. Strafsenat
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 4. Dezember 2023 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift genannten Gründen dahin neu gefasst, dass der Angeklagte der Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige sowie des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz eines verbotenen Gegenstandes schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.