BGH — 5 StR 141/24, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2024-06-18
Aktenzeichen: 5 StR 141/24
ECLI: ECLI:DE:BGH:2024:180624B5STR141.24.0
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend LG Dresden, 18. Dezember 2023, Az: 3 KLs 423 Js 26458/23
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 18. Dezember 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Rüge, das Landgericht habe sich im Urteil nicht mit dem Inhalt eines im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Vermerks auseinandergesetzt und deshalb § 261 StPO verletzt (Ausschöpfungsrüge), erweist sich aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift aufgezeigten Gründen jedenfalls als unbegründet.
| Cirener | | Mosbacher | | Köhler |
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| von Häfen | | Werner | |