BGH — 5 StR 531/22, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2023-02-28
Aktenzeichen: 5 StR 531/22
ECLI: ECLI:DE:BGH:2023:280223B5STR531.22.0
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend LG Berlin, 14. Juli 2022, Az: 512 KLs 3/22
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Juli 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat zu der Verfahrensrüge:
Zu der unter Beweis gestellten Behauptung, dass die Höhe der Vergütung für den Drogentransport mit dem spanischen Lieferanten „nicht verhandelbar“ gewesen sei, die die Strafkammer in dem den Beweisantrag ablehnenden Beschluss als erwiesen behandelt hat, hat sie sich im Urteil nicht in Widerspruch gesetzt. Hierzu hat sie festgestellt, dass der Angeklagte und die unbekannt gebliebenen Lieferanten einen Preis von 200 Euro pro Kilogramm „vereinbarten“. Dass der Angeklagte insoweit keine höhere Vergütung aushandeln konnte, musste insbesondere mit Blick auf die festgestellte Selbständigkeit bei der Organisation und des Transports in den Urteilsgründen nicht näher erörtert werden.
| Cirener | | Gericke | | Köhler |
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| Resch | | von Häfen | |