Entscheidungsdatum: 2018-02-13
Aktenzeichen: 4 StR 346/17
ECLI: ECLI:DE:BGH:2018:130218B4STR346.17.0
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 154 Abs 2 StPO, § 261 StPO, § 267 StPO
Vorinstanz: vorgehend LG Bochum, 17. März 2017, Az: II-6 KLs 13/16
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Strafverfahren: Beweiswürdigung bei Teileinstellung
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 17. März 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Beanstandung, mit welcher die Revision die unterbliebene Erörterung der Gründe für die Einstellung des Verfahrens hinsichtlich eines weiteren Körperverletzungsvorwurfs geltend macht, hat weder im Rahmen der Sachbeschwerde Erfolg noch genügt sie den sich aus § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ergebenden Anforderungen an eine Verfahrensrüge.
Ergibt sich die Erörterungsbedürftigkeit der Gründe für die Teileinstellung aus den schriftlichen Urteilsgründen, ist ein insoweit gegebener Erörterungsmangel vom Revisionsgericht auf Sachrüge hin zu beachten (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 1998 - 1 StR 94/98 aaO; Beschluss vom 24. Januar 2008 - 5 StR 585/07, NStZ-RR 2008, 254, 255). Legen dagegen die Urteilsgründe eine Bedeutung der Einstellungsgründe für die Beweiswürdigung im Übrigen nicht nahe, muss die Revision einen von ihr behaupteten Erörterungsmangel mit der Verfahrensrüge geltend machen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Mai 2000 - 1 StR 183/00 aaO; vom 10. Juni 2008 - 5 StR 143/08 aaO; vom 9. Dezember 2008 - 5 StR 511/08 aaO; vom 23. August 2012 - 4 StR 207/12 aaO). Bei der nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gebotenen Darlegung der für den behaupteten Erörterungsmangel maßgeblichen Tatsachen darf sich die Revision nicht auf die bloße Mitteilung der Teileinstellung beschränken. Sie muss sich vielmehr dazu verhalten, ob und gegebenenfalls welche Gründe für die Einstellung in der Hauptverhandlung erörtert worden sind. Erforderlich ist zumindest der Vortrag, dass für die Einstellung keine Gründe angeführt worden sind, die für die Beweiswürdigung keine Bedeutung haben (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Mai 2000 - 1 StR 183/00 aaO; Brause, NStZ 2007, 505, 511).
| Sost-Scheible | Roggenbuck | Cierniak | ||
|---|---|---|---|---|
| Bender | Feilcke |