Entscheidungsdatum: 2023-03-07
Aktenzeichen: 6 StR 514/22
ECLI: ECLI:DE:BGH:2023:070323B6STR514.22.0
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 244 Abs 2 StPO, § 337 StPO
Vorinstanz: vorgehend LG Hannover, 15. Juli 2022, Az: 46 KLs 16/21
Spruchkörper: 6. Strafsenat
Strafprozessrecht: Erwiesenheit behaupteter Verfahrenstatsachen im Rahmen einer Verfahrensrüge
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 15. Juli 2022 werden als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren jeweils entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Bei einer solchen Fallgestaltung fehlt regelmäßig eine ausreichend sichere Grundlage für eine erfolgreiche Verfahrensrüge (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Oktober 1993 – 1 StR 662/93, NStZ 1994, 196); Gründe des Einzelfalls, die hier ausnahmsweise eine andere Beurteilung nahelegten, sind nicht ersichtlich. Die tatsächliche Richtigkeit von Behauptungen, aus denen sich ein verfahrensrechtlicher Verstoß ergeben soll, muss erwiesen sein und kann nicht lediglich nach dem Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten” unterstellt werden (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 1961 – 2 StR 154/61, BGHSt 16, 164, 167; Beschluss vom 22. Januar 2008 – 1 StR 607/07, NStZ 2008, 353).
Die Rüge, das Selbstleseverfahren sei nicht bestimmt genug angeordnet worden, ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil die Verteidigung keinen Gerichtsbeschluss über die Anordnung (§ 249 Abs. 2 Satz 2 StPO) herbeigeführt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2010 – 1 StR 422/10, NStZ 2011, 300). Die Verfahrensbeanstandung wäre aber auch unbegründet. Denn die Anordnung der Vorsitzenden bezog sich auf den Inhalt des den Verfahrensbeteiligten übergebenen Datenträgers und war damit hinreichend bestimmt (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2019 − 3 StR 462/17, NStZ 2019, 422, 423 f.). Die Revision macht nicht geltend, dass die Kenntnisnahme angesichts der Datenmenge oder aus technischen Gründen nicht möglich war.
Die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB) hält ebenfalls rechtlicher Nachprüfung stand. Nach den Feststellungen umfasst der Einziehungsbetrag nur die dem Angeklagten A. von der Nebenklägerin übergebenen Einnahmen. Aufgrund des vom Landgericht vorgenommenen Sicherheitsabschlags wäre der Angeklagte auch bei Berücksichtigung eines zusätzlichen „Ruhetags“ der Nebenklägerin ohne Einnahmen aus der Prostitutionstätigkeit nicht benachteiligt.
| Sander | Feilcke | Wenske | ||
|---|---|---|---|---|
| Fritsche | von Schmettau |